§ 50j EstG, Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
Paragraph 50j Einkommensteuergesetz

(1) 1Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet dieses Abkommens nur dann Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1, wenn er

1.
während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
2.
während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und
3.
nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
2Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.


(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.


(3) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.


(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn

1.
die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalerträge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und
2.
es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen.
2Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Merkblatt Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in ... - BZSt

https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Ausl...
Fällen gem. § 50j EStG. Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als. 15 v. H. unterliegen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde der § 50j EStG eingeführt. Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen

Steuern Kompakt BFH - Linklaters

http://linklaters.de/fileadmin/redaktion/Steuerrecht/Steuern_Kompakt/2016/Steue...
02.12.2016 - Cum/Cum treaty shopping einschränken soll. Konzeptionell handelt es sich bei § 50j EStG-E um eine flankierende Maßnahme zu. § 36a EStG. Mit § 36a EStG wurde bereits durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.06.2016 eine Regelung eingefüh

Tax Alert. Erste Umsetzung von BEPS in nationales Recht ... - Linklaters

http://linklaters.de/fileadmin/redaktion/Steuerrecht/Tax_Alert/Tax_Alert_BEPS_1...
01.12.2016 - ins Ausland deutlich hinaus. Daneben wurden rein technische Korrekturen sowie. Maßnahmen zur Entlastung der Steuerzahler aufgenommen, insbesondere höhere. (Grund- und Kinder-) Freibeträge. Die Änderungen in AO, EStG, KStG und GewStG können i

Gesetz zur Umsetzung der Än- derungen der EU- Amtshilferichtlinie ...

http://ey.mobi/Publication/vwLUAssets/2016_EY_Uebersicht_CbCR_BT-Beschluss/$FIL...
01.12.2016 - Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG. Erstmalige Anwendung. Die Neuregelung tritt am 01.01.2017 in Kraft (Art. 19 Abs. 2 CbCR-Umsetzungsgesetz). 9. Verhinderung von cum/cum Treaty Shopping – § 50j EStG. Erst im jetzigen Stadium des Gesetzgebungsverfahre

änderungen im steuerrecht für kapitalanleger ab 2017 berenberg ...

https://www.berenberg.de/fileadmin/user_upload/berenberg2013/Publikationen/Verm...
Durch § 50j EStG soll daneben eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von. Abkommensvorteilen aus Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden. Hierdurch soll die Kapitalertragsteuer mit mindestens 15% in Deutschland erhoben werden, wenn. - das Doppelbeste


Webseiten zum Paragraphen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50j Versagung ...

https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/littmannbitzpust-das-einkomm...
Abs 1 des § 50j EStG erweitert die Voraussetzungen für die vollständige o teilweise Erstattung gem § 50d Abs 1 EStG bei KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG, wenn diese wegen eines DBA entweder nicht o mit einem geringeren Steuersatz als nach § 43a Abs

Bundestag beschließt Maßnahmenpaket gegen ... - PwC Blogs

https://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2016/12/01/bundestag-beschliesst-massnah...
01.12.2016 - Der neu eingefügte § 50j EStG soll dem sogenannten Cum/Cum treaty shopping entgegenwirken. Der Begriff Cum/Cum treaty shopping beschreibt Fälle, in denen sich ein im Inland oder im Ausland ansässiger Empfänger einer aus Deutschland fließende

Deloitte Tax-News: Steuern – Unternehmensteuer

http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/erstes-beps-umsetzung...
07.12.2016 - Ausführlich hierzu Deloitte Tax-News; Mit einem neuen § 50j EStG soll dem sogenannten „Cum/cum treaty shopping“ begegnet werden. Die Möglichkeit der Bildung einer Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen nach § 21b KStG wird gestrichen. Auf die

§ 50j EStG - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/fuhrmannkraeuselschiffers-360-...
Ab 1.1.2017§ 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen(I.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016, BGBl. I

BZSt: § 50j EStG - Neues Antragsformular ist ab sofort auch für ...

http://www.sis-verlag.de/archiv/steuerpolitik-gesetzgebung/meldungen/4097-bzst-...
02.08.2017 - Januar 2017 wurde der § 50j EStG eingeführt. Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen müssen einige Besonderheiten beachten, wenn die ab dem 1. Januar 2017 zugeflossenen Kapitalerträge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen


  • Verortung im EstG

    EstGIX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften › § 50j

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 50j EstG
    § 50j Abs. 1 EstG oder § 50j Abs. I EstG
    § 50j Abs. 2 EstG oder § 50j Abs. II EstG
    § 50j Abs. 3 EstG oder § 50j Abs. III EstG
    § 50j Abs. 4 EstG oder § 50j Abs. IV EstG
    § 50j Abs. 5 EstG oder § 50j Abs. V EstG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Einkommensteuergesetz.net