(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Absatz 1 Satz 1, § 45d Absatz 3 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(1a) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das Bundeszentralamt für Steuern.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 40a Absatz 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 51a, und § 40a Absatz 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a Absatz 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 2Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung in Unkenntnis lässt. 3Die Bußgeldvorschriften der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenordnung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.
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08.03.2016 - Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015. BEZUG Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der ... ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenv
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dieses Jahr wieder die alten und neuen Regelungen des EStG, die neuen Urteile und die neuen Verwaltungsanweisungen ... Geändert wurden das EStG und die EStDV durch die folgenden Gesetze bzw. VO (neue Paragrafen sind fett ..... 48–50a, 50d, 50e, 50i, 51a
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VI. Abkürzungsverzeichnis. XV. Verzeichnis der abgekürzt wiedergegebenen Literatur. XXIII. Einleitung. 1. Einkommensteuergesetz (EStG) .... 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§43b und 50g. 1752. § 50e Bußgeldvorschriften;
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Rz. 15 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004[1] mit Wirkung ab 1.8.2004 an den § 50e EStG angefügt. Zweck der Regelung ist es, die Nichtanmel
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