(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 4 788 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2 394 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:
(2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.
(2e) 1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. 3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. 4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den im Fall des Absatzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt worden ist. 5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4)1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5)1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
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http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_051a_251_04-2014_AnmJ11-1-J11-11.pdf
Jahreskommentierung 2012. § 51a EStG. Wagner. JK 12 E 1. HHR Lfg. 251 April 2012. zDie Neuregelungen auf einen Blick z Anpassung an die Einführung der elektronischen Lohnsteuermerk- male (ELStAM) in Abs. 2a Satz 2 z Neuregelung des Abzugsverfahrens zur E
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08.05.2015 - Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG). Artikel 5 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen: '4. § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird wie folgt gefasst: "Der Schuldner der Kapitalertragsteuer i
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Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer für das Verfahren. Kirchensteuerabzug gem. § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz ... des Antragstellers im Verfahren Kirchensteuerabzug erfasst. Vgl.§ 44 Abs.1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 20 Ab
http://steuer-forum-kirche.de/info-51a-neu.htm
Berechnung der Kirchensteuer nach § 51a EStG bei Berücksichtigung von Kindern, beim Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren und der Anrechnung des Gewerbesteuermeßbetrages. I. Einführung. Mit dem Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern
https://www.buzer.de/gesetz/4499/al30822-0.htm
14.12.2011 - Text § 51a EStG a.F. in der Fassung vom 14.12.2011 (geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592)
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotschergeurts-estg-51a-fes...
Rz. 59 § 51a Abs. 2 S. 2 EStG, eingefügt durch G. v. 21.12.2000[1] mit Wirkung ab 1.1.2001, bestimmt, dass die ESt als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer um die Effekte des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens zu bereinigen ist. Der wesentliche Gru
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/k/kirchensteuer-lexikon-des-steuerrec...
Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der nach § 51a Abs. 2b bis 2d EStG auf Kapitalertragsteuer erhobenen KiSt, da sich die Kapitalertragsteuer bei KiSt-Pflicht um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt mindert (§ 43a Abs. 1 Satz 2, § 32d Abs.
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Info_Buerger/Informationen...
Informationen für Bürger. Die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer wird entsprechend dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag erhoben (§ 51a Absatz 2b EStG ). Der Abzug der Kirch