Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Absatz 3 Nummer 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Absatz 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.
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http://www.kommunsense.de/wp_16/wp-content/uploads/newsmappen/staendg_2007.doc
Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 2007. Das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 wurde am 24. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1652) verkündet. Die Neuerungen sind überwiegend ab dem Veranlagungszeit
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern...
28.06.2005 - Entlastung von Quellensteuern entsprechend §§ 50g und 50h EStG. 3. IV B 1 - S 1316 - 42/05 (bei Antwort bitte angeben). Nach Artikel 15 des o.g. Zinsabkommens (Anlage 1) in Verbindung mit dem Beschluss. 2004/911/EG des Rates vom 2. Juni 2004
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schmidt-Einkommensteuergese...
32b, 32d, 33, 33a, 33b, 35, 36, 39ff., 43ff., 50d, 50h, 51a, 52, 52a, 52b EStG sowie (2) AIFM-Steueranpassungsgesetz v. 18.12.2013 (BGBl 2013 I, 4318):. §§ 4f, 5, 9b, 15b, 32b, 33a, 43, 52 EStG. – Gesetz zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften v. 18
http://www.kvw-muenster.de/download/Anspruchsberechtigte_BV/RGL_Einkommensteuer...
Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 50h. Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat d
https://d-nb.info/987214837/04
VI. Abkürzungsverzeichnis. XV. Verzeichnis der abgekürzt wiedergegebenen Literatur. XXIII. Einleitung. 1. Einkommensteuergesetz (EStG) .... 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen. Mitgliedstaat der Europäischen Unio
http://www.kleeberg.de/fileadmin/download/seminarflyer/2013/Kleeberg_Flyer_Besc...
01.08.2013 - KSt-Pflicht nach § 50 EStG. 3 Freistellungs- und Erstattungsverfahren im. DBA-Fall nach § 50d EStG. 3 Entlastung vom Steuerabzug bei verbundenen Unternehmen für Zinsen und Lizenzgebühren nach §§ 50g, 50h EStG. Beschränkte Steuerpflicht und -
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotschergeurts-estg-50h-bes...
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie. Während § 50g EStG die materielle Befreiung von der Quellensteuer und den Ausschluss der Zinsen und Lizenzzahlungen aus der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat behandelt, ent
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_50h/
17.08.2017 - 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bunde
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_vz2014_50h/
Dokument EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Preis: € 5,00 Nutzungsdauer: 30 Tage. Sollten Sie bereits ein NWB Konto haben,
http://www.buzer.de/gesetz/4499/al62327.htm
Übersicht der als gesamter Text vorhandenen verschiedenen Fassungen von § 50h EStG Einkommensteuergesetz.
http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par50g.html
Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates