(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschränkungen:
(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der Missbrauch sind. 2§ 50d Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das
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http://cms.steuerforum-augsburg.de/wp-content/uploads/2017/08/Steuerrechtliche-...
27.10.2017 - Nach der ZLR werden auf innerhalb der EU gezahlte Zinsen/Lizenzgebühren keine Quellensteuern einbehalten, wenn diese zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener EU-Mitgliedsstaaten gezahlt werden. Konsequenzen eines „Brexit“: Schutz der Z
https://www.wiwi.uni-muenster.de/08/Dokumente/Hinder.ppt
19.01.2010 - Inländische Einkünfte sind auch gewerbliche Einkünfte i.S.d § 15 EStG, soweit für diese im Inland eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO unterhalten wird, § 49 Abs. 1 .... Abstandnahme vom Steuerabzug nach der Richtlinie 2003/49/EG (Zins- und Li
https://www.ihk-fulda.de/blob/fdihk24/international/downloads/2501530/6c236354f...
zum Antrag nach § 50d Einkommensteuergesetz (EStG) auf Erteilung einer Freistel- lungsbescheinigung und/oder Erstattung von deutscher Abzugsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder § 50g EStG bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen.
http://www.hill-tax-partner.de/files/2012-01-24-entlastungsberechtigung-auslaen...
24.01.2012 - Allgemeines. Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG schränkt den Anspruch einer ausländischen Gesell- schaft nach §§ 43b, 50g EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel- besteuerung (DBA) auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitale
http://www.muenchner-ustf.de/pdf/130130-Brandis-Paragraph-50d-Absatz-3-EStG.pdf
30.01.2013 - IX. Sonstige Vorschriften… § 50d Besonderheiten im Fall von … (DBA) und der. §§ 43b und 50g. „(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom. Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des. § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern...
28.06.2005 - Entlastung von Quellensteuern entsprechend §§ 50g und 50h EStG. 3. IV B 1 - S 1316 - 42/05 (bei Antwort bitte angeben). Nach Artikel 15 des o.g. Zinsabkommens (Anlage 1) in Verbindung mit dem Beschluss. 2004/911/EG des Rates vom 2. Juni 2004
http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_050g_232_08-2008_komplett.pdf
E 6. Rehfeld. Allgemeine Erläuterungen zu § 50g. Schrifttum: Dörr, Praxisfragen zur Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie in § 50g. EStG, IStR 2005, 109; Kessler/Eicker/Obser, Die Schweiz und das Europäische Steuer- recht, IStR 2005, 658; Cordewener/D
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotschergeurts-estg-50g-ent...
Rz. 22 Die Vorschrift enthält je eine Rechtsfolge für den Schuldner und den Gläubiger der Vergütung. Für den Schuldner der genannten Vergütungen bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass eine Abzugsteuer nicht einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt z
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_vz2016_50g/
Dokument EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Preis: € 5,00 Nutzungsdauer: 30 Tage. Sollten Sie bereits ein NWB Konto habe
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Abzugsteuerentlastung/Freistellung_...
50g EStG . Welche Länder einen Reststeuersatz aufweisen, ist folgender Liste zu entnehmen. Weitergehende Informationen zu den Entlastungsverfahren nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG , sowie alle erforderlichen Formulare finden Sie in den entsprechenden Ordnern
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/IX-Sonstige-Vorschriften-B...
11Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaat
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/fuhrmannkraeuselschiffers-360-...
Ab 1.1.2015§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen undLizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union(I.d.F. des KroatienbeitrittsG v. 25.7.2014, BGBl. I 2014, 1266 = BStBl I 2014, 11