§ 4j EstG, Aufwendungen für Rechteüberlassungen
Paragraph 4j Einkommensteuergesetz

(1) Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, entspricht. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist.


(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzustellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt entsprechend.


(3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Schädliche Steuerpraktiken bei Rechteüberlassungen - IDW

https://www.idw.de/blob/98338/dd03172cf87e5be11a7b744cbff7eec0/down-schaedliche...
11.01.2017 - werden dürfen und dass vor dem 01.07.2016 eingeführte schädliche Präferenz- regelungen bis spätestens 30.06.2021 abgeschafft werden. Es ist daher davon auszugehen, dass § 4j EStG-E nur bis zum 30.06.2021 von Bedeutung sein wird. Dies belegt

Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche ... - IFA Deutschland

http://www.ifa-deutschland.de/app/download/7005601/Lizenzschranke_Vortrag+MR+Pe...
29.03.2017 - Aufwendungen für Rechteüberlassungen. Eckpunkte des § 4j EStG. → Aufwendungen für Rechteüberlassungen (→ vergleiche § 50 a Abs. 1 Nummer 3 EStG und. § 73 a Abs. 2 und 3 EStDV). → an eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG (→

Format für eine 8-er Banden Eingabe - Bundesverband der Deutschen ...

https://bdi.eu/media/themenfelder/steuerpolitik/publikationen/2017111_Stellungn...
11.01.2017 - Mit § 4j EStG-E wird angefallenen Betriebsausgaben für Lizenzen, Konzessionen etc. unter be- stimmten Bedingungen der steuermindernde Abzug vom Gewinn versagt. Damit erfolgt eine. Durchbrechung des Nettoprinzips in Analogie zu § 4h EStG (Zin

Drucksache 18/11233 - DIP21 - Deutscher Bundestag

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20.02.2017 - Inhaltsübersicht. Die Inhaltsübersicht wird wegen der Einfügung des neuen § 4j EStG (Aufwendungen für Rechteüberlassungen) redaktionell angepasst. Zu Nummer 2. § 4j – neu –. Zu Absatz 1. Absatz 1 bestimmt die sachlichen Voraussetzungen für d

Stand der Gesetzgebung (DStV) - Deutscher Steuerberaterverband eV

https://www.dstv.de/download/stand-der-gesetzgebung-datei
23.11.2017 - 20.02.2017. Gesetzentwurf der. Bundesregierung. BT-Drs. 18/11233. Aktueller Stand und Fundort. Kurzüberblick. Wesentliche Inhalte. Der Gesetzentwurf sieht in der Ausschussfassung u. a. vor: Aufwendungen für Rechteüberlassung: § 4j EStG. - gr


Webseiten zum Paragraphen

EStG § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_4j/
(1) 1Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertig

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken bei Rechteüberlassungen ...

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/gesetz-gegen-schaedliche-steu...
06.06.2017 - Noch mit aufgenommen wurde ein Passus, welcher sicherstellt, dass § 4j EStG auch auf transparent besteuerte Gesellschaften anzuwenden ist. Es wird hierzu ersatzweise auf die Steuerbelastung bei den Gesellschaftern des Gläubigers abgestellt.

pwc.de: Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken

https://www.pwc.de/de/steuerberatung/gesetz-gegen-schaedliche-steuerpraktiken.h...
22.06.2017 - Hierzu merkt Dr. Thomas Loose an: „Mit dem neuen § 4j EStG will der Gesetzgeber ausländische Staaten dazu anhalten, den Nexus-Ansatz schon kurzfristig als Voraussetzung für eine präferenzielle Besteuerung umzusetzen. Dies überrascht, da im R

Frotscher/Geurts, EStG § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-4j-a...
1 Allgemeines Rz. 1 § 4j EStG wurde eingefügt m. W. v. Vz 2018 durch G. v. 27.6.2017.[1] Durch Einführung der neuen Regelung wird die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen bei grenzüberschreitenden Rechteüberlassung

Die neue Lizenzschranke nach § 4j EStG - R&W-Online Datenbank

http://online.ruw.de/suche/bb/Die-neue-Lizenzschranke-nach-4j-EStG-19cfe0891c80...
Die neue Lizenzschranke nach § 4j EStG. Abbildung 1. Lizenzzahlungen für die Überlassung bestimmter immaterieller Wirtschaftsgüter sind ab 2018 – entgegen bestehenden DBAs – nicht oder nur eingeschränkt steuerlich abzugsfähig, wenn die Einnahmen des Gläu


  • Verortung im EstG

    EstGII.: Einkommen › 3.: Gewinn › § 4j

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 4j EstG
    § 4j Abs. 1 EstG oder § 4j Abs. I EstG
    § 4j Abs. 2 EstG oder § 4j Abs. II EstG
    § 4j Abs. 3 EstG oder § 4j Abs. III EstG

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