§ 4c EstG, Zuwendungen an Pensionskassen
Paragraph 4c Einkommensteuergesetz

(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 234 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans.


(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Typ, Kommentar. Werk, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.02.2017 bis ... Publiziert von, Facultas. Autor, Renner. Zitiervorschlag, Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 19 § 4c (Stand 1.2.2017, rdb


  • Verortung im EstG

    EstGII.: Einkommen › 3.: Gewinn › § 4c

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 4c EstG
    § 4c Abs. 1 EstG oder § 4c Abs. I EstG
    § 4c Abs. 2 EstG oder § 4c Abs. II EstG

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