(1) 1Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. 2Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. 3Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet. 4Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. 5Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten Passivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2. 6Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. 7Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.
(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.
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z § 4f ist die Komplementärvorschrift zu § 5 Abs. 7. z Fundstelle: AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) v. 18.12.2013 (BGBl. I 2013, 4318; BStBl. I 2014, 2). § 4f. Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und. Erfüllungsübernahmen. idF des EStG v.
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30.11.2017 - BETREFF Steuerliche Gewinnermittlung;. Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbei- tritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung,. Anwendung der Regelungen in § 4f
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26.02.2014 - (1) 1Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, - beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem. Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldüberna
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berücksichtigt werden. MerKe | Werden Pensionsverpflichtungen übertragen, die beim Übertragenden den Passivierungsbeschränkungen des § 6a estG unterlegen haben, und sind die bisher gebildeten Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz des Übertragen- den
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21.10.2014 - Anwendungsfragen zu. §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG aus betriebswirtschaftlicher Sicht und der Beratungspraxis. Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP/StB, Köln. DVSt-Veranstaltung, 21.10.2014. Thema: Stille Lasten im Bilanzsteuerrecht ...
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