(1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. 2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. 2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7) 1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. 2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. 3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. 4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. 5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). 6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.
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http://www.engel-werbung.de/de/werbeartikel-in-der-wissenschaft/gesetzestext.pdf
(2) Nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke. (>Geschenk) an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische. Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Per
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steue...
30.11.2017 - BETREFF Steuerliche Gewinnermittlung;. Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbei- tritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung,. Anwendung der Regelungen in § 4f
http://www.dsg-wp-stb.de/informationen/2015/Gebaeudeabschreibung_-_Degressive_A...
Die Begünstigung nach § 7 Abs. 5 EStG gilt nach dem 31.3.1985 nur noch bei im Inland belegenen. Gebäuden. Die Anschaffung nach dem 28.2.1989 ist nur begünstigt, wenn der Erwerb spätestens im Jahr der. Fertigstellung erfolgt. Bei Gebäuden, deren Antrag au
http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/UntSt06/UntSt-Folien_06.pdf
BA bei privater Mitveranlassung (§ 4 Abs. 5). (P) Verhältnis von § 4 Abs. 5 zu § 12 Nr. 1? vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3! – BA, deren Abzug ordnungspolitisch unerwünscht wäre. Außerdem gelten die allg. Abzugsverbote der §§ 3c und 12 EStG. NB: BA-Abzugsverbote ≠
https://www.diebayerische.de/media/pdf_dateien_1/53_1/533016_elektr_datenueberm...
und 5 EStG für Riesterverträge. Ich stimme zu, dass die Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG als Anbieter des Riester- vertrages Daten nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale. Stelle (§ 81 EStG) übermit
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-5-ge...
1 Allgemeines 1.1 Bedeutung und Anwendungsbereich des § 5 EStG Rz. 1 § 5 EStG dient der Ermittlung des Gewinns bestimmter Gewerbetreibender. Der Gewinn bildet nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
http://www.iww.de/astw/archiv/--5-estg--jubilaeumsrueckstellung-setzt-nicht-ein...
5 EStG - Jubiläumsrückstellung setzt nicht eine unwiderrufliche Zusage voraus. Arbeitgeber können bereits eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen bilden, wenn sie die Leistung nicht unwiderruflich und vorbehaltlos zugesagt haben. Nach Auffassung des B
https://www.ebnerstolz.de/de/fg-koeln-5-abs-4b-s-1-estg-gilt-auch-fuer-nachtrae...
5 Abs. 4b S. 1 EStG bezieht sich nicht nur auf in künftigen Wirtschaftsjahren zu aktivierende Wirtschaftsgüter, sondern auf Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind. Die Vorschrift g
https://www.grin.com/document/366642
Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen nach § 6 Abs. 5 EStG - Andreas Maier - Projektarbeit - BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern - Arbeiten publizieren: Bachelo
https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/5
5 EStG 1988 Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.