(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. 5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
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http://www.engel-werbung.de/de/werbeartikel-in-der-wissenschaft/gesetzestext.pdf
(2) Nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke. (>Geschenk) an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische. Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Per
http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/UntSt06/UntSt-Folien_06.pdf
6. Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen . Einlagen und Entnahmen. (§ 4 Abs. 1 EStG, gilt für alle Gewinnermittlungsmethoden). • rechtsgeschäftslose Verlagerung BV ↔ PV. •. Gegenstände von Einlagen/Entnahmen: – Wirtschaftsgüter. – Nutzungen (z.B
http://www.bauschundpartner.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/2017-pdf/05-02_Sch...
Der gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.S. des JStG. 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen i.H. von €. 1.250,00 ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im. Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nut- zu
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Aktuelles/2017_-_Infoblatt_zum_Be...
Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) wur- de zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Daten- übermittlungs
http://www.nl-bzar.de/fileadmin/Download_AktuelleThemen/Steuern_Versicherungen/...
17.11.2005 - Übersicht. Rdnrn. I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen. 2 - 7. II. Überentnahme (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). 1. Begriffe Gewinn, Entnahme, Einlage. 8 – 10a. 2. Auswirkung von Verlusten. 11 – 15a. III. (Korrektur der Einlagen und Entnahmen d
http://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/3923-bmf...
06.10.2017 - BMF-Schreiben vom 6.10.2017 - IV C 6 - S 2145/07/10002 :019: Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-4-ge...
Rz. 886 Nach § 4 Abs. 5b EStG, eingefügt durch G. v. 14.8.2007[1], sind die GewSt und ihre steuerlichen Nebenleistungen keine Betriebsausgaben und daher bei der Gewinnermittlung nicht abzugsfähig. Die Regelung wurde im Zusammenhang mit der Senkung der Ge
https://www.stbpdigital.de/ce/entnahmen-und-einlagen-im-lichte-des-4-abs-4a-est...
Für die Auslegung der Begriffe Entnahme und Einlage i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG gelten mangels eigenständiger Definition die Allgemeindefinitionen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 8 EStG. Demnach sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugniss
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/bewirtungsaufwendungen-lexikon-des-...
Begrifflich liegen bei Bewirtungsaufwendungen zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG vor, die aber der Höhe nach den Gewinn teilweise nicht mindern dürfen. Generalisiert man einmal § 4 Abs. 5 EStG, so fallen unter § 4 Abs. 5 EStG Au
http://www.iww.de/gstb/archiv/betriebsausgaben-schuldzinsenabzug-nach-4-abs-4a-...
Betriebsausgaben. Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG. von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Brühl. Der Gesetzgeber hat die Abziehbarkeit von Schuldzinsen nach dem Zwei- und Mehrkontenmodell im Steuerbereinigungsgesetz 1999 neu geregelt. Die Fin