(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. 3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt. 4Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge. 5Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). 6Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. 3Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.
(4) 1Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen. 2Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 3§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 1 festzustellenden Beträge ändern.
(5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war. 3§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/lehrbeauftragte/Facts_Z...
Ausnahmen von der Zinsschranke § 4h Abs. 2 EStG (immer GANZ oder GAR NICHT) a) Saldo aus Zinsaufwendungen über die Zinserträge weniger als 3 Mio. € b) Keine Konzernzugehörigkeit. Achtung: Eigener erweiterter Konzernbegriff! § 4h Abs. 3 Sätze 5 und 6 EStG
https://www.hk24.de/blob/hhihk24/produktmarken/beratung-service/recht_und_steue...
04.07.2008 - Bundesrechnungshofs. BETREFF Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG). GZ IV C 7 - S 2742-a/07/10001. DOK 2008/0336202. (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben). Inhaltsübersicht. Tz. I. Zeitliche Anwendung. 1. II. Betriebsausgabenabzug für Zinsauf
https://www.pplaw.com/sites/default/files/publications/2009/11/091109-ci-wordin...
Zinsschranke – § 4h EStG und § 8a KStG. § 4h EStG. Aktuelle Fassung. Vorgeschlagene Fassung (Stand 9.11.2009). § 4h Abs. 1 Satz 1. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 Prozent des
http://www.hds-verlag.de/files/perbey_k__rperschaftsteuererkl__rung_6a_leseprob...
13.1.12 Zeile 14a: Zinsschranke (§ 4h EStG). Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beiträge. Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. € betragen und/oder ein Zins- oder EBITDA-Vortrag zum Ende des vorange
https://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2018/01/anlage_zi...
Zinsvortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. 5. Verringerung des Zinsvortrags, z. B. durch Aufgabe oder Übertragung eines. Betriebs oder Teilbetriebs oder Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer. Gesellschaft (§ 4h Abs. 5 EStG), Aus
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/z/zinsschranke-lexikon-des-steuerrech...
Hinter dem Begriff der »Zinsschranke« verbergen sich zwei Vorschriften zum Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen: Eine Vorschrift, die auf alle Unternehmen (besser: Betriebe) anwendbar ist (§ 4h EStG), und eine ergänzende Vorschrift, die nur auf Kör
http://www.buzer.de/gesetz/4499/a151547.htm
(1) Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_vz2008_4h/
Dokument EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke). Preis: € 5,00 Nutzungsdauer: 30 Tage. Sollten Sie bereits ein NWB Konto haben, dann melden Sie sich bitte an. Online-Dokument erwerben; Produkt freischalten. Folgende Produkte
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/regelungen-zur-zinsschranke.html
Regelungen zur Zinsschranke: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber den steuerlichen Zinsausgabenabzug mit der Einführung der steuerlichen Zinsschranke gemäß § 4h EStG beschränkt. Die Einführung der Zinsschranke wurde vom Gesetzge
http://www.iww.de/astw/archiv/--4h-estg--anwendung-der-zinsschranke-f52350
Das BMF hat zu der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten Zinsschranke Stellung genommen und klärt Anwendungsfragen zu den §§ 4h EStG und 8a KStG. Die ...