(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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http://www.esteuer.de/download/bmf-schreiben_grundlagen_e-bilanz_2009-0865962.p...
19.01.2010 - Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
http://www.steuern.uni-jena.de/steuern_multimedia/Downloads/Stichwort+der+Woche...
5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrec
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steue...
24.11.2017 - Zu der Frage, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und. Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da
https://www.dsag.de/fileadmin/media/presse/BMT-Schreiben28092011.pdf
28.09.2011 - Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder. § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlust- rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da
https://www.detmold.ihk.de/datei/tabledoc/1306
Gemeinschaftsveranstaltung von StBK Westfalen-Lippe / IHK Detmold. 04.03.2015 - Referent: Markus Hülshoff – OFD NRW. Die E-Bilanz nach § 5b EStG. Rückblick und Vorschau aus Sicht der Finanzverwaltung ...
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(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträg
http://www.buzer.de/gesetz/4499/a159178.htm
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-5b-e...
Rz. 9 § 5b EStG knüpft an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG an. Hieraus folgt, dass die Regelung für die Gewinnermittlung mithilfe der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie nach Durchschnittsätzen bei Land- und For
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Rz. 111 Der Gesetzgeber hat die zu übermittelnden Unterlagen nicht zusammenfassend, sondern einzeln in § 5b Abs. 1 S. 1–3 EStG benannt und in S. 5 eine Sonderregelung für die Eröffnungsbilanz angefügt. Hieraus ergeben sich Abgrenzungsfragen, sowohl zum V
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/gewinnermittlung-nach-...
5b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerr