§ 5b EstG, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Paragraph 5b Einkommensteuergesetz

(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.


(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Oberste Finanzbehörden der Länder BETREFF § 5b EStG ...

http://www.esteuer.de/download/bmf-schreiben_grundlagen_e-bilanz_2009-0865962.p...
19.01.2010 - Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung

§ 5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn ...

http://www.steuern.uni-jena.de/steuern_multimedia/Downloads/Stichwort+der+Woche...
5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrec

Übermittlungspflicht in Fällen atypisch stiller Gesellschaften gemäß ...

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steue...
24.11.2017 - Zu der Frage, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und. Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da

E-Bilanz, Anwendungsschreiben zu § 5b EStG - Über DSAG

https://www.dsag.de/fileadmin/media/presse/BMT-Schreiben28092011.pdf
28.09.2011 - Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder. § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlust- rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da

Die E-Bilanz nach § 5b EStG - IHK Lippe zu Detmold

https://www.detmold.ihk.de/datei/tabledoc/1306
Gemeinschaftsveranstaltung von StBK Westfalen-Lippe / IHK Detmold. 04.03.2015 - Referent: Markus Hülshoff – OFD NRW. Die E-Bilanz nach § 5b EStG. Rückblick und Vorschau aus Sicht der Finanzverwaltung ...


Webseiten zum Paragraphen

§ 5b EStG, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn ...

https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/5b-elektronische-uebermittlung-von-bila...
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträg

§ 5b EStG Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/4499/a159178.htm
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die.

Frotscher/Geurts, EStG § 5b Elektronische Übermittlung v ... / 1.1.2 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-5b-e...
Rz. 9 § 5b EStG knüpft an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG an. Hieraus folgt, dass die Regelung für die Gewinnermittlung mithilfe der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie nach Durchschnittsätzen bei Land- und For

Frotscher/Geurts, EStG § 5b Elektronische Übermittlung v ... / 2.4.1 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-5b-e...
Rz. 111 Der Gesetzgeber hat die zu übermittelnden Unterlagen nicht zusammenfassend, sondern einzeln in § 5b Abs. 1 S. 1–3 EStG benannt und in S. 5 eine Sonderregelung für die Eröffnungsbilanz angefügt. Hieraus ergeben sich Abgrenzungsfragen, sowohl zum V

Gewinnermittlung nach EStG / 2.1.6 Elektronische Übermittlung von ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/gewinnermittlung-nach-...
5b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerr


  • Verortung im EstG

    EstGII.: Einkommen › 3.: Gewinn › § 5b

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 5b EstG
    § 5b Abs. 1 EstG oder § 5b Abs. I EstG
    § 5b Abs. 2 EstG oder § 5b Abs. II EstG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Einkommensteuergesetz.net