(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Voraussetzung ist,
(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. 3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen. 4Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10e und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. 5Ist für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.
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http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_034f_173_06-1993_komplett.pdf
Verwaltungsanweisungen: Abschn. 213a EStR 1984 ff.; Bayern v. 19. 1. 82, StEK EStG. S 34 f Nr. 1 und S 7 Nr. 137 betr. erstmalige Anwendung des S 34 f; OFD München v. 10. 12. 82, StEK EStG S 34f Nr. 2 betr. Haushaltszugehörigkeit der Kinder, aufgehoben d
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkom...
Den Abzugsbetrag nach § 10e EStG / § 15b BerlinFG können Sie nur für eine. Wohnung in Anspruch nehmen ... abgezogen werden. Nach § 10f EStG sind Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen i. S. d. .... Soweit sich die Steuerermäßigung nach § 34f EStG
http://www.kvw-muenster.de/download/Anspruchsberechtigte_BV/RGL_Einkommensteuer...
f ü r S t e u e r p f l i c h t i g e m i t K i n d e r n b e i. I n a n s p r u c h n a h m e e r h ö h t e r A b s e t z u n g e n f ü r W o h n g e b ä u d e o d e r. d e r S t e u e r b e g ü n s t i g u n g e n f ü r e i g e n g e n u t z t e s W o
http://www.aok-business.de/aokplus/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenban...
Erkennbarkeit der Beschwer und des Änderungsbedürfnisses aus dem Vorbringen des. Revisionsklägers; Berücksichtigung der Steuerermäßigung gemäß § 34f Abs. 3. Einkommensteuergesetzbuch (EStG) vor der Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für haushaltsnahe Be
https://www.hk24.de/blob/hhihk24/produktmarken/beratung-service/recht_und_steue...
24.02.2009 - Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG und. § 12 AStG (tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Abs. 1 Sat
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotschergeurts-estg-34f-ste...
1 Allgemeines Rz. 1 § 34f EStG enthält als Familienkomponente zur steuerlichen Wohnungsförderung das sog. Baukindergeld. Es handelt sich hierbei um eine progressionsunabhängige Minderung der Steuerschuld, mit der die Schaffung von Wohnungseigentum für Fa
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/baukindergeld-lexikon-des-steuerrec...
1 Vergünstigung nach § 34 f. EStG 2 Vergünstigung nach dem EigZulG 2.1 Allgemeiner Überblick 2.2 Besonderheiten 2.2.1 Inländischer Haushalt 2.2.2 Kindergeld bzw. Freibeträge ausschließlich vor der Selbstnutzung 2.2.3 Kinderzulage für Zweitwohnung 2.2.4 H
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/V-Steuerermaessigungen/2a-...
... Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise · Steuerermäßigungen · 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eig
http://www.schweizer.eu/guterrat/urteile.html?id=900
Für die Steuerermäßigung nach § 34f EStG können nur die Kinder berücksichtigt werden, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum den einkommensteuerrechtlichen Kindbegriff erfüllen.
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/fuhrmannkraeuselschiffers-360-...
Ab 1.1.2015§ 34f(I.d.F. der Neubekanntmachung des EStG v. 8.10.2009, BGBl. I 2009, 3366 = BStBl I 2009, 1346; letztmalig für Fälle anzuwenden, in denen der Anschaffungs- oder Herstellungsbeginn eines Gebäudes bzw. einer Wohnung vor dem 1.1.1996 liegt) (1