(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die Pauschbeträge erhalten
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. 2Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
Strikte Subsidiarität zu BA/WK u. SoAusg (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG) sowie zu aB nach §§ 33a, 33b EStG (§§ 33a Abs. 5, 33b Abs. 1 EStG). Einkommensteuer. X. Außergewöhnliche Belastungen . Tatbestandsvoraussetzungen § 33 EStG. Aufwendung = bewusste und gewo
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif/Paragraf-33b/inha...
(5) § 33b Abs. 6 Satz 6 EStG gilt auch, wenn nur ein Stpfl. den Pflege-Pauschbetrag tatsächlich in Anspruch nimmt. (6) Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann neben dem nach § 33b Abs. 5 EStG vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag
http://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/0/5/8/0/4/192520.pdf
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG sei an persönliche Voraussetzungen gekoppelt, die im vorliegenden Fall nur die Ehefrau erfülle. Der Pauschbetrag werde bei der Einzelveranlagung daher auch nur bei ihr berücksichtigt. Mit Entscheidung vom 10.
https://www.vdk.de/sachsen-anhalt/downloadmime/2368/GdB_abh_ngige_Nachteilsausg...
Kündigungsschut z. (§§ 85 ff SGB IX). Abzug eines. Freibetrags bei der. Einkommensermi ttlung im. Rahmen der sozialen. Wohnraumförder ung bei. Pflegebedürftigk eit nach § 14. SGB XI: 2.100 €. (§ 24 WoFG). 70. Steuerfreibetrag: GdB 30: 310 €. GdB 40: 430
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2015/_05/_02/Petition_58691.abschl...
28.04.2016 - 2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung. Der Petent setzt sich für die Einführung der Behindertenpauschale und die. Überprüfung der Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung (§ 33b. Einkommensteuergesetz - EStG) e
http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_033b_251_04-2012_AnmJ11-1-J11-4.pdf
33b EStG. Krömker. JK 12 E 1. HHR Lfg. 251 April 2012. zDie Neuregelungen auf einen Blick z Verbesserte Übertragungsmöglichkeit des vollen Behinderten- pauschbetrags eines Kindes auf den allein seine Unterhaltspflicht erfüllenden Elternteil z Fundstelle:
https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62263.htm
(1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/behindertenpauschbetrag-lexikon-des...
Mit der Körperbehinderung zusammenhängende, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehende Kosten sowie zusätzliche Krankheitskosten können als außergewöhnliche Kosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden (s.a. BFH Urtei
https://www.lebenshilfe.de/de/themen-recht/artikel/BFH-zu-35a-EStG.php
15.01.2015 - Darüber hinaus haben Menschen mit Behinderung das Recht, wegen Aufwendungen für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf gemäß § 33b E
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/pflegefall-in-der-familie-und-steuerlic...
26.08.2014 - Der Pflege-Pauschbetrag beträgt pro Jahr 924 EUR (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Werden mehrere Personen gepflegt, z. B. die Eltern, gibt es den Pflege-Pauschbetrag mehrfach. Wenn mehrere Personen pflegen, muss der Pflege-Pauschbetrag dementspre
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-33b-...
1 Überblick/Allgemeines 1.1 Inhalt, Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 33b EStG schafft für bestimmte Fallgruppen von außergewöhnlichen Belastungen Pauschbeträge, die statt der tatsächlichen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Z