(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
Pflegebedürftige; § 33c EStG: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. Stellung im EStG. Systematisch deplaziert. Richtig wäre: Anordnung hinter den Sonderausgaben, vor § 11 EStG. Strikte Subsidiarität zu BA/WK u. SoAusg (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG) sowie zu
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1§ 33 ESTG setzt eine Belastung des STPFL. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger. Aufwendungen voraus. 2Der STPFL. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er se
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33. Außergewöhnliche Belastungen. idF des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 346), zuletzt geändert durch AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809;. BStBl. II 2013, 802). (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größe
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04.12.2017 - Als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG sind daher 23.000 € abzugsfähig. Für die nicht berücksichtigten Aufwendungen könnte allenfalls ein Abzug nach § 35a EStG in. Frage kommen. 1.3. Konkurrenz zum Behindertenpauschbetrag (§§ 33 und 3
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außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). 1. Adressatenkreis. 2. Allgemeines. 2.1. Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen. 2.2. Abzugsfähige Aufwendungen. 2.3. Angemessenheit der Aufwendungen. 2.4. Kürzung um Nachlass oder
http://www.stb-murr.de/files/uploads/Downloads/BFH_VIR7514.pdf
Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozent- satz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3
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Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), zu denen insbesondere Krankheitskosten u. Fahrtkosten behinderter Menschen gehören, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Aufwendungen die z
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01.06.2017 - Januar 2017. Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 - VI R 75/14 - entschieden, die Regelung des § 33 Absatz 3 Satz 1 des E
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29.03.2017 - Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in
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06.03.2018 - Gesetzlich geregelt sind diese besonderen außergewöhnlichen Belastungen im Paragraf 33a Einkommensteuergesetz (EStG), die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen im Paragraf 33 und die Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pfleg
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Leitsatz 1. Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in §