§ 34c EstG
Paragraph 34c Einkommensteuergesetz

(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. 3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.


(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.


(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.


(4) (weggefallen)


(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.


(6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.


(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

EStH 2016 - § 34c - bmf-esth.de

http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/V-Steuerermaessigungen/1-S...
R 34c (1). Richtlinie. Umrechnung ausländischer Steuern. S 2293. (1)1Die nach § 34c AB S. 1 und Abs. 6 E STG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische St

Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG)

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04.05.2015 - Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur. Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417,. BStBl I 2015 S. 58) hat § 34c Absatz 1 EStG geändert und damit dem EuGH-Urte

Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG) - finanzamt.bayern.de

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/St...
04.05.2015 - Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur. Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417,. BStBl I 2015 S. 58) hat § 34c Absatz 1 EStG geändert und damit dem EuGH-Urte

Europäisches und inter- nationales Steuerrecht

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Dr. Ch. Gröpl · Europäisches und internationales Steuerrecht unilaterale Vermeidung der Doppelbesteuerung gem. § 34c EStG ⟹ anwendbar,. - soweit kein DBA mit Freistellung, § 34c VI 1 EStG. - nur bei ausländ. Einkünften i.S.v. § 34d EStG. Unbeschränkte St

Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt ...

http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/043213.pdf
AIG. = Auslandsinvestitionsgesetz. AStG. = Außensteuergesetz. BB. = Betriebsberater. BFH/NV. = Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH. DB. = Der Betrieb. DBA. = Doppelbesteuerungsabkommen. DStR. = Deutsches Steuerrecht. EFG. = Ent


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§ 34c EStG, Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

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(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entsta

Abzugsverfahren bei ausländischer Steuer – Lexikon des ...

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Anrechnung ausländischer Steuern Einkommensteuer | Steuern | Haufe

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05.02.2015 - Besteht mit dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist die Anrechnungsmethode die Standardmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 34c Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 EStG). Die ausländische Steuer wird dabei nur

Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei ausländischen ...

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Soweit keine DBA bestehen bzw. das DBA keine Regelung zur Vermeidung der Doppelbelastung enthält, sieht § 34c EStG eine Entlastung im Wesentlichen im Weg der Anrechnung der Steuer aus dem Quellenstaat vor, jedoch keine Freistellung. § 34c EStG hat dabei,

R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

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1Die nach § 34c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische Steuer ist auf der Grundlage der von der Europäischen. Zentralbank tägli


  • Verortung im EstG

    EstGV.: Steuerermäßigungen › 1.: Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften › § 34c

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 34c EstG
    § 34c Abs. 1 EstG oder § 34c Abs. I EstG
    § 34c Abs. 2 EstG oder § 34c Abs. II EstG
    § 34c Abs. 3 EstG oder § 34c Abs. III EstG
    § 34c Abs. 4 EstG oder § 34c Abs. IV EstG
    § 34c Abs. 5 EstG oder § 34c Abs. V EstG
    § 34c Abs. 6 EstG oder § 34c Abs. VI EstG
    § 34c Abs. 7 EstG oder § 34c Abs. VII EstG

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