§ 35a EstG, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Paragraph 35a Einkommensteuergesetz

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.


(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.


(3) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. 2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.


(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.


(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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09.11.2016 - BETREFF Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG);. Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014 Seite 75). A

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„Haushaltsnahe Dienstleistungen“ nach §35a EStG 1. Vorbemerkung ...

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Nach dem seit 2003 geltenden §35a Einkommenssteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige anteilig die. Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen und bestimmte. Handwerksleistungen von ihrer persönlichen Steuer

Checkliste „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ §35a Abs. 2 Satz 1 EStG

http://www.hausverwaltung-grimm.de/info-dl/haushaltsnaheDienstleistungen.pdf
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des §35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des. §35a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wer

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http://www.steuer-gonze.de/web/images/stories/documents/Checklisten-Mandanten/T...
Tabelle zur Förderung von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen nach §35a EStG bei Dienstleistungen und Arbeiten im und um den privaten Haushalt nach Einzug (Fallbeispiele). Förderfähig: Lohn-/Arbeitsleistungen, Maschinenstunden, Fahrtkosten be


Webseiten zum Paragraphen

35a EStG haushaltsnahe Dienstleistungen und ... - Lohnsteuerhilfe

https://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de/35a-estg-haushaltsnahe-dienstle...
Wie lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG in der Steuererklärung ansetzten?

BMF: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG

http://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/2201-bmf...
16.06.2017 - Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35 a Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeit

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 6.3 ...

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Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer (§35a) absetzen ...

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18.01.2018 - Das ergibt einen Abzug von bis zu 4.000 Euro. Selbst Kosten für die Entsorgung von Abfällen können Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen, aber nur, wenn die Arbeit Teil einer haushaltsnahen Dienstleistung ist (§ 35a EStG). Rechnungsangaben -

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen – Lexikon des Steuerrechts ...

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/h/haushaltsnahe-handwerkerleistungen-...
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.8.2012 (7 K 7310/10, LEXinform 5014099, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 56/12, LEXinform 0929462) erstmals entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht auf Leistungen beschränkt ist, die g


  • Verortung im EstG

    EstGV.: Steuerermäßigungen › 4.: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen › § 35a

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 35a EstG
    § 35a Abs. 1 EstG oder § 35a Abs. I EstG
    § 35a Abs. 2 EstG oder § 35a Abs. II EstG
    § 35a Abs. 3 EstG oder § 35a Abs. III EstG
    § 35a Abs. 4 EstG oder § 35a Abs. IV EstG
    § 35a Abs. 5 EstG oder § 35a Abs. V EstG

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