(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.
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Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG). Stadt Frechen. 6.63 - Untere Denkmalbehörde. Johann-Schmitz-Platz 1-3. 50226 Frechen. A n t r a g. auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommenste
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10g Einkommensteuergesetz (EStG). A. Wissenswertes zum Antragsverfahren. I. Voraussetzungen. § 10g regelt die Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Schutzwürdige Kul
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gemäß §§ 7 i, 10 f, 10g, 11 b Einkommensteuergesetz (EStG). Vorbemerkung: Die Gewährung erhöhter Abschreibungen erfolgt letztlich durch die Finanzbehörden. Die Begünstigung betrifft grundsätzlich vom Eigentümer durchgeführte Maßnahmen , und zwar Baumaßna
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01782 Pirna. Informationsblatt. Antragsverfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10g. Einkommensteuergesetz (EStG). Die Inanspruchnahme erhöhter steuerlicher Abschreibungen bei Denkmalen setzt neben dem. Vorliegen rein steuerrechtlicher Voraus
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Wortlaut der „Denkmalparagraphen" §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S.3076). EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen. (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
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Anlage zum Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g. Einkommensteuergesetz (EStG). Seite 1 von 1. Erklärung zur Zugänglichkeit. Landratsamt Mittelsachsen. Außenstelle Döbeln. Kreisentwicklung und Bauen. Denkmalschutz. Frauensteiner Str. 43.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/steuerverguenstigung...
Rz. 404 Nach § 10g EStG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßna
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_10g/
Zu § 10g EStG. R 10g. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. (1) 1Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,. ob die Maßnahmen. an einem Kulturgut i. S. d. § 10g Abs. 1
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_61_03_04_17_02_01_F_1020-1
Kulturgüter im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG. 2.1 Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde. Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, dass. –. das Gebäude oder der Gebäudeteil nach Art. 1 des bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ein Baudenkma
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/5-Sonderausga...
... Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. 41Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend
https://www.braunschweig.de/leben/stadtplanung_bauen/denkmalschutz/denkmal/steu...
Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG. Hinweise zu Steuervergünstigungen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz, EStG). Bei Baudenkmalen besteht die Möglichkeit, Herstellungs- oder Erhaltungskosten steuerlich erhöht abzuschreiben. Hierzu be