(1) 1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.
(2a) 1Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle in die Datenübermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewilligt hat. 2§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 5 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. 4Hat der Zulageberechtigte den Anbieter nach § 89 Absatz 1a bevollmächtigt oder liegt dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89 Absatz 1 vor, gilt die Einwilligung nach Satz 1 für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt.
(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. 2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. 3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. 4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge. 5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.
(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. 5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben auch die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge an die zentrale Stelle zu übermitteln, und zwar unter Angabe
(6) 1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
Einkommensteuer. Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 EStG) . Erwerbssphäre. Privatsphäre. Einkommensteuer. IX. Sonderausgaben . Zusätzliche Altersvorsorge. Sedes materiae: §§ 10a, 79-99 EStG; AltersvermögensG (2001); Persönlicher Anwendungsbe
https://www.pcak.de/files/download/BMF-Schreiben/20020805.pdf
05.08.2002 - Zur Anwendung der §§ 3 Nr. 63, 3 Nr. 66, 10a und 22 Nr. 5 EStG sowie der Regelungen in. Abschnitt XI EStG in der Fassung des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1310, BStBl I S. 420) einschließlich der Änderungen durch das
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern...
24.07.2013 - Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die. Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 4 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den.
https://www.kzvk-dortmund.de/fileadmin/media/PDF/Formulare/Versicherte/Zulagen/...
26.01.2010 - der Bescheinigung nach § 10a EStG. Kirchliche Zusatzversorgungskasse. Rheinland-Westfalen. Postfach 10 22 41. 44022 Dortmund oder per Fax: 0231 9578 409. Für die maschinelle Übermittlung der Bescheinigung nach § 10a EStG sind ...
https://www.vk-darmstadt.de/download.cfm?folder=6307JE466A8CA07C98629076A060404...
Für die maschinelle Übermittlung der Bescheinigung nach § 10a EStG sind folgende Angaben notwendig: Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Rentenversicherungsnummer (SV-Nr.) Geburtsort. Staatsangehörigkeit. Hiermit willige ich ein, dass die ZVK ...
https://www.lfst-rlp.de/uploads/tx_ofdpreprint/anlage_av_05_anleitung.pdf
Anleitung zur Anlage AV. Allgemeines. Der Aufbau einer freiwilligen privaten Altersvorsorge oder betrieblichen. Altersversorgung wird durch steuerliche Maßnahmen gefördert (sog. Riester-Rente). Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist es au
http://www.iww.de/astw/archiv/--10a-estg--anerkennung-der-riester-rente-f51977
Zu den abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG gehören die im Veranlagungszeitraum geleisteten Sparleistungen sowie die dafür zustehenden Zulagen im Rahmen der Höchstbeträge. Die Höhe der Altersvorsorgebeiträge ist durch eine Bescheinigung des Anbiete
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-10a-...
Rz. 84 Kommt es – wie in Rz. 76 geschildert – zum Sonderausgabenabzug, so stellt das FA den den Zulageanspruch überschreitenden Betrag der Steuerermäßigung in einem Verfahren gem. § 179 AO gesondert fest. Für die gesonderte Feststellung gilt § 10d Abs. 4
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-10a-...
Rz. 72 Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und die Zulage nach Abschn. XI sind in der Weise verknüpft, dass zunächst jedem Berechtigten die (progressionsunabhängige) Zulage gewährt wird und in einem zweiten Schritt bei der Veranlagung des Stpfl. auf
https://www.vbl.de/de/service/fragen_antworten/vblwiki/sonderausgabenabzug-nach...
Sie können den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer mit Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. In diesem Fall führt das Finanzamt von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durch. Das Finanzamt prüft, o
https://www.riesterrente-heute.de/2594/2012/09/11/riester-rente-%C2%A7-10a-und-...
11.09.2012 - 11.09.2012 – Nach § 10a und §82ff EStG haben Verbraucher mit einer privaten Vorsorge die Möglichkeit den Sonderausgabenabzug steuerlich geltend zu machen. Dabei führt das hierfür zuständige Finanzamt eine automatische Günstigerprüfung durch.