(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
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Merkblatt zum Bescheinigungsverfahren für Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b. Einkommensteuergesetz (EStG). Stand: März 2017. Bei Gebäuden, die Kulturdenkmal gem. §§ 2, 12 oder Bestandteil einer geschützten Ge- samtanlage gem. § 19 Denkmalschutzges
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Hintergrund. Bei der einnahmen-Überschussrechnung sind ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 abs. 2 s. 1 estg). allerdings gelten regelmäßig wiederkehrende ausgaben, die bei dem steuerpflichtigen ku
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38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 38.2 LStR 2015. Arzthonorar. Die Honorare fließen dem Arzt grundsätzlich erst mit Überweisung seines Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung zu (BFH vom 20.2.1964 – BStBl III S. 329). Die Einnahmen von der kassenärzt
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Abflussprinzip der Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 11 EStG). Das bedeutet im Klartext: In die Gewinnermittlung 2015 sind nur solche. Einnahmen einzubeziehen, die Ihnen tatsächlich im Jahr 2015 zugeflossen sind. Im Gegenzug sind nur die Ausgaben abzi
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09.11.2016 - geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht nach § 35a Absatz 1 EStG begünstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Zur Berücksichtigung der. Aufwendungen s. Rdnr. 11. 3. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländi
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Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wi
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Das Zuflussprinzip wird durch § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG durchbrochen. Danach werden bestimmte Einnahmen unabhängig vom tatsächlichen Zufluss steuerrechtlich dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Regelmäßig wiederkehrende
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1 Gesetzliche Regelung 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die heutige Fassung des § 11 EStG, der für die steuerliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben ausschließlich auf den Zufluss bzw. den Abfluss, abstellt, geht bereits auf das EStG 1934 zurück. Nach der
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Rz. 8 § 11 EStG betrifft nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer bzw. steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen.[1] § 11 EStG findet keine Anwendung gem. § 11 Abs. 1 S. 4 EStG bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 ESt
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Die Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG setzt nach h. M. zusätzlich voraus, dass die regelmäßig wiederkehrende Leistung kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel fällig geworden ist, ohne dass ein fester Zahlungs- oder Fälligkeitstermin erforderlich ist