(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat. 3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. 3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.
(4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
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26.03.2015 - chen Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmäler - §§ 7h, 7i, 10f Einkommensteu- ergesetz (EStG). Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmäler werden über erhöhte Absetzunge
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25.01.2017 - 7i und 10f Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes. (EStG) sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungs- aufwand bei Baudenkmalen nach §§ 10f Absatz 2 und 1b. EStG setzen voraus, dass der oder die Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung d
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Zusammenfassung Überblick Durch § 10f EStG wird dieselbe Art von Baumaßnahmen durch einen Sonderausgabenabzug begünstigt, für die in den Fällen der Erzielung von Einkünften erhöhte Absetzungen nach den §§ 7h und 7i EStG oder die Verteilung des Erhaltungs
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10f EstG. § 10f vom Einkommenssteuergesetz regelt die Steuerbegünstigung für denkmalgeschützte Gebäude und Immobilien, die von steuerpflichtigen Bürgern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gilt im Sinne des Gesetzes
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/baudenkmal-lexikon-des-steuerrechts/
Die maßgeblichen Aufwendungen sind mit jährlich 9 % im Jahr der Fertigstellung und in den neun folgenden Kalenderjahren wie Sonderausgaben abziehbar, wenn die Voraussetzungen des § 7i EStG vorliegen. Diese Steuervergünstigung ist auf ein Objekt (Ehegatte
https://www.braunschweig.de/leben/stadtplanung_bauen/denkmalschutz/denkmal/steu...
Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG. Hinweise zu Steuervergünstigungen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz, EStG). Bei Baudenkmalen besteht die Möglichkeit, Herstellungs- oder Erhaltungskosten steuerlich erhöht abzuschreiben. Hierzu be
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/baudenkmal.html
Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG setzen den Einsatz des Gebäudes zur Einkunftserzielung voraus. Für selbst bewohnte oder unentgeltlich überlassene Gebäude kommt der Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG infrage. Dient ein Gebäude weder der Einkunftserzie