(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu
(1a) 1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
(3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
Funktion. teilweise Erfüllung des subjektiven Nettoprinzips,; teilweise Erfüllung von Lenkungszwecken. Normen im Überblick. § 10 EStG: Grundkatalog; § 10a EStG: Zusätzliche Altersvorsorge; § 10b EStG: Spenden und Stiftungen; § 10c EStG: Pauschbeträge; §
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Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer
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01.01.2013 - Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die
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15.12.2017 - BETREFF Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“ (§ 10b EStG). GZ IV C 4 - S 2223/17/10001. DOK 2017/1028173. (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben). I. Allgemeines. Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung i
http://www.stiftung-anaesthesie.de/files/Anwendungsschreiben_20zu_20_2010b_20ES...
886645. 18. Dezember 2008. BETREFF Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG);. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom. 10. Oktober 2007;. Anwendungsschreiben zu § 10b EStG. GZ IV C 4 - S 2223/07/0020. DOK 2008/0731361. (bei Antwo
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/St...
Nur per Email. Oberste Finanzbehörden der Länder. DATUM 15. September 2014. BETREFF Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG);. Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013. Anwendungsschreiben zu § 10b Absatz 1a EStG. GZ I
http://www.markt-intern.de/fileadmin/user_upload/ressorts/steuertip/Steuer-ABC/...
Spendenabzug gemäß § 10b EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG / § 9 Nr. 5. GewStG. Vollständig aktualisiert am 20.06.2012! Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom. 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, BStBl I S. 815) haben sic
https://www.deutsches-stiftungszentrum.de/download/file/fid/419
Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des privaten Rechts. Name und Anschrift des Zuwendenden: Betrag der Zuwendung - in Ziffern. - in Buchstaben. Tag der Zuwendung: Es handelt sich um d
http://www.vereinsbesteuerung.info/frameestg.htm
Weiter zu § 10b EStG - (1) 1Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/5-Sonderausga...
10b Steuerbegünstigte Zwecke. 11Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder; 4 Promille der Summ
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/spendenabzug-lexikon-des-steuerrech...
Begünstigt sind nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG Zuwendungen zur Förderung mildtätiger (→ Mildtätiger Zweck), kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (→ Gemeinnützigkeit)
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-10b-...
1 Allgemeines 1.1 Überblick Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Emp
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bmf-anwendungsschreiben-zu-10b-ab...
25.09.2014 - Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zu Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a EStG in der Fassung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz) veröffentlicht. In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt