§ 37a EstG, Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
Paragraph 37a Einkommensteuergesetz

(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.


(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.


(3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.


(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.


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Download als Word (ab 2003) - FIS Kirchenrecht | Bremen

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23.11.2016 - Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf


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37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei ... - NWB Verlag

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KKB/Kanzler, § 37a EStG Rn. 1, m.w. N.).2. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift wurde durch JStG 2007 v. 13. 12. 20063 mit Wirkung fÅr Zuwendungen nach dem 31. 12. 2006 in das EStG eingefÅgt und durch Anpassung von Verweisungen in §

10.08.2015 1 Aktuelles aus der Sozialversicherung Mit dem 5. Gesetz ...

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153 – Leistungsentgelt - Bundesagentur für Arbeit

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Mandanten-Informationen zum Jahresende 2003

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30.04.2007 - von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer im Rahmen des § 19a EStG, Sachprämien im. Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG. Außerdem sind Sachbezüge, die nach § 40 Abs. 2 EStG mit 15 % oder 25 % pauschal besteuert werden, ebenf


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EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte - NWB ...

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17.08.2017 - (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschal

Frotscher/Geurts, EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer ...

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1 Allgemeines und Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[1] in das Gesetz eingefügt worden. Sie steht im Zusammenhang mit der durch dasselbe Gesetz eingefügten Vorschrift des § 3 Nr. 38 EStG und ergänzt sie, wonach S

Pauschalierung der Einkommensteuer – Lexikon des Steuerrechts ...

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Nach § 37a Abs. 1 EStG kann das Unternehmen, das Sachprämien i.S.d. § 3 Nr. 38 EStG gewährt, die ESt für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erheben. Das Unternehmen muss sämtliche Sachprämien an Inländer in die Pauschalbesteuerung e

§37b ESTG Hintergrund - MAXWORX

https://www.maxworx.com/tax37/37b-estg-hintergrund/
§37b ESTG Hintergrund. § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen ... 3§ 37a Absatz 1 bleibt unberührt. (3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der ... Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden. Quelle: http:

§ 37a EStG Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=37a-EStG
a EStG Abs. 1 Satz 1 EStG(1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der.


  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 1.: Erhebung der Einkommensteuer › § 37a

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 37a EstG
    § 37a Abs. 1 EstG oder § 37a Abs. I EstG
    § 37a Abs. 2 EstG oder § 37a Abs. II EstG
    § 37a Abs. 3 EstG oder § 37a Abs. III EstG
    § 37a Abs. 4 EstG oder § 37a Abs. IV EstG

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