(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine
(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.
(3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 zu leisten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
(6) 1Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind.
(7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
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... 3 EStG; Die KapESt hat für Anteile im Privatvermögen (§ 43 V EStG) und Steuerausländer (§ 50 II EStG) grundsätzlich eine abgeltende Wirkung. Soweit die KapESt keine abgeltende Wirkung hat, wird die KapESt auf die ESt oder KSt angerechnet, § 36 II Nr.
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20.02.2018 - nach § 36a EStG,. Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726). GZ IV C 1 - S 2299/16/10002. DOK 2018/0121297. (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der. Länder gilt für die Anwendung des § 36a EStG Folgendes: I. Allgemeines. Anrechnungsberechtigter. Zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge nach § 36 A
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02.05.2017 - Das BMF stellt in einem Schreiben klar, wann die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG zu beschränken ist.
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36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteueri. § 36a EStG wurde durch das InvStRefG eingefügt und ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2016 zufließen § 52 Abs. 35a EStG. 11Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG. Stand 03.04.2017; Typ Typ_BMFSchreiben. Dokument herunterladen [PDF, 315KB]. Hierzu: BMF -Schreiben vom 3. April 2017 ...
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG , Ergänzung des BMF -Schreibens vom 3. April 2017 ( BStBl I S. 726). Stand 20.02.2018; Typ Typ_BMFSchreiben. Dokument herunterladen [PDF, 29KB]. Hierzu: BMF -Sc
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04.05.2017 - Das BMF hat am 03.04.2017 ein umfangreiches Schreiben zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG veröffentlicht. Hintergrund. Bei Cum/Cum Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendensti