(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
(3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4Wird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
ausländische Steuern („Anrechnungsmethode“, § 34c Abs. 1 EStG); Steuerermäßigungen (§§ 34e ff.), insbesondere. für Parteispenden (§ 34g EStG); für gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 EStG); für haushaltsnahe Beschäftigung/Dienstleistungen (§ 35a EStG). hier noc
http://www.widerspruch-sozialberatung.de/PDF/AK%20Papiere/Steuerliches%20Privil...
geld (nach § 3 Nr. 36 EstG) angenommen, wenn zwischen der zu pflegenden und der Pflege- person eine enge persönliche Beziehung besteht (siehe auch Urteil des BFH vom 29.8.1996 3). [Will die steuerpflichtige Pflegeperson anstatt des Pflegegeldes oder des
https://www.bvl-verband.de/fileadmin/steuerpolitik/bmf-schreiben/2017/2017-04-0...
03.04.2017 - Anrechnungsberechtigter. Zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge nach § 36 Absatz 2 Nummer 2. EStG ist der Anteilseigner berechtigt. Nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG i. V. m. § 39. Absatz 1 AO ist Anteilseigner grundsät
http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_003-36_234_02-2009_komplett.pdf
3 Nr. 36. [Pflegebedingte Einnahmen]. idF des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209). Steuerfrei sind ... 36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftli- chen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 de
https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/st...
14.11.2016 - An dieser Stelle wird der Gesetzeszweck des § 36a EStG näher erläutert, der die Umgehung der Dividendenbesteuerung verhindern soll. Im zweiten Satz wird ausgeführt, dass dann, wenn eine Steuerumgehungsgestaltung ausgeschlossen oder unwahrsch
https://www.bundestag.de/blob/514214/d56333ac360799f548b2a98547140cf0/wd-4-042-...
11.05.2017 - vorschrift ist dabei § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG). 3. Entwicklung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG. Die Ausnahmeregelung für bestimmte Erträge aus der Alterssicherung hat der Gesetzgeber mit dem AltEi
https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62275.htm
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten.
http://www.iww.de/astw/archiv/--36-estg--anrechnung-von-steuerbetraegen-f52234
36 EStG - Anrechnung von Steuerbeträgen. Der BFH hat sich in einem Urteil mit der Anrechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer im Einkommensteuerbescheid auseinandergesetzt. Die Ausführungen lassen sich auch auf den Fall Meilicke übertragen. Der
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-36-e...
1 Allgemeines zur Steuererhebung Rz. 1 Mit § 36 EStG beginnt der VI. Abschnitt des EStG, d. h., der Abschnitt, in dem die Steuererhebung geregelt ist. Der Abschnitt "Steuererhebung" ist gegliedert in die Unterabschnitte: Erhebung der ESt[1], Steuerabzug
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/littmannbitzpust-das-einkomm...
Hat ein Steuerausländer aber beantragt, gem § 1 Abs 3 EStG im Tätigkeitsstaat fiktiv als unbeschr stpfl behandelt zu werden, ist der Anrechnungsausschluss nach § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 S 4 Buchst e EStG aF entsprechend einengend auszulegen. Der Ausschluss der
https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/36
36 EStG 1988 Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.