(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
(2) (weggefallen)
(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. 4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz. 5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz. 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. 8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. 12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.
(4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.
(6) 1Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/205676/public...
Veröffentlichung: ja. Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen. Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit. über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs. am 23./24.04.2007. 7. Beitragsrechtliche Behandlung von nach §
https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/bmf-schreib...
19.05.2015 - Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I. 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommenst
http://gww.de/wp-content/uploads/Pauschalierung_37b_EStG.pdf
29.04.2008 - Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I. 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommenst
http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/121490.pdf
37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf. Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 v.H. (zzgl. Annexsteuern) zu erheben. Besteuerungsgegenstand sind. Zuw
http://training-service.fussball.de/fileadmin/_dfbdam/69760-Merkblatt_Versteuer...
1 Grundsätzliches zu § 37b EStG. Nach § 37b EStG können Sachzuwendungen (z. B. Reisen, Eintrittskarten,. Veranstaltungen, elektronische Geräte) an eigene Arbeitnehmer oder an fremde Dritte vom Zuwendenden (Arbeitgeber oder Geschäftspartner) mit 30 Prozen
http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4324213
17.03.2017 - des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat. Rundschreiben SenFin IV Nr. 10/2017. Besteuerung von Freikarten im Wege der Pauschalierung nach § 37b EStG hier: BMF-Schreiben vom 19.05.2015. Anlage: Merkblatt zur Besteuerung von Freikarten im
https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62276.htm
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-37-e...
Rz. 21 Nach § 37 Abs. 5 EStG sind Vorauszahlungen nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 EUR[1] im Kj. und 100 EUR[2] für einen Vorauszahlungstermin betragen. Eine Erhöhung bereits festgesetzter Vorauszahlungen ist gem. § 37 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 EStG
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-37-e...
Rz. 29 Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 2 EStG (zu S. 3 vgl. Rz. 57ff.) bleiben bestimmte, bei der Veranlagung die ESt mindernde Aufwendungen außer Ansatz, soweit sie 600 EUR insgesamt nicht übersteigen (§ 37 Abs. 3 S. 4 EStG).
https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/37
37 EStG 1988 Ermäßigung der Progression, Sondergewinne - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung/1-Erhebu...
37 Einkommensteuer-Vorauszahlung. 11Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Ei