§ 38a EstG, Höhe der Lohnsteuer
Paragraph 38a Einkommensteuergesetz

(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.


(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.


(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.


(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

38a - ErtragSteuerrecht.de

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_038a_234_02-2009_komplett.pdf
38a. Höhe der Lohnsteuer. idF des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209). (1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der. Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender. Arbeitslohn gilt i

Arbeitgeberbescheinigung Elternteil Arbeitseinkommen vom - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-reinickendorf/politik-und-verwaltung/aemter/jugendamt/...
(sonstige Bezüge nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG und steuerfreie Bezüge nach §§ 3 ff. EStG sind nicht einzutragen – siehe Rückseite). Angaben zum Einkommen. Abzugsmerkmal für Steuern. Abzugsmerkmal für Sozialabgaben. Bemessungs- zeitraum. Beitragsgruppensc

Anzeige über nicht durchgeführten ... - finanzamt.bayern.de

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Lohnsteuer_ELStAM/Arbei...
Blatt angegeben (§ 38 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 EStG). Von der Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer in Fällen, in denen elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum. Abruf zur Verfügung gestellt werden oder der Arbeitnehme

Erläuterungen zur Verdienstbescheinigung - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/sachsen/ab_01_07_2015/Infoblatt_Einkommen.pdf
Im Lohnsteuerabzugsverfahren. (§§ 38a Abs. 1 S. 3, 39b EStG) steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prä- mien) werden für die Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt, außer in den Fällen mit ausländi

Betriebliche Krankenversicherung - ist für die ... - Kleffner Rechtsanwälte

https://www.xn--kleffner-rechtsanwlte-n2b.de/app/download/5789198779/042_01_14_...
20.01.2014 - 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugelassen werden, so- weit von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden. Entscheidend ist hier der Begriff „sonstige Bezü- ge“. Dieser Begriff ist in § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG defi


Webseiten zum Paragraphen

Frotscher/Geurts, EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer / 3 Zeitliche ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-38a-...
Rz. 6 § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG enthält Regelungen zur zeitlichen Zuordnung des Arbeitslohns; hierzu wird zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen unterschieden. Rz. 7 Laufender Arbeitslohn ist derjenige Arbeitslohn, der regelmäßig für auf

Sonstige Bezüge – Lexikon des Steuerrechts – smartsteuer

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/sonstige-bezuege-lexikon-des-steuer...
Im Fall a) handelt es sich um laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR), der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG im Dezember 08 als zugeflossen gilt. Im Fall b) wird der Monatslohn für Dezember ein sonstiger Bezug (R 39b.2 Abs

Fassung § 38a EStG a.F. bis 01.01.2012 (geändert durch Artikel 2 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/4499/al31161-0.htm
01.01.2012 - Text § 38a EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2012 (geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592)

Lexikon Steuer: Sonstige Bezüge - Steuerlinks

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/sonstige-bezge.html
Im Sinne des Steuerrechts gehört zu den sonstigen Bezügen der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird ( § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG , zur Abgrenzung laufender Arbeitslohn/sonstige Bezüge siehe R 39b.2 Abs. 2 LStR . Obwohl die Begriffsd

§ 38a EStG - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/fuhrmannkraeuselschiffers-360-...
Ab 1.1.2015§ 38a Höhe der Lohnsteuer(I.d.F. des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592 = BStBl I 2011, 1171 mit Wirkung ab 1.1.2012 Abs. 4 angepasst) (1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr


  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) › § 38a

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 38a EstG
    § 38a Abs. 1 EstG oder § 38a Abs. I EstG
    § 38a Abs. 2 EstG oder § 38a Abs. II EstG
    § 38a Abs. 3 EstG oder § 38a Abs. III EstG
    § 38a Abs. 4 EstG oder § 38a Abs. IV EstG

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