(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. 2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. 3Voraussetzung ist, dass der Dritte
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Bestimmte steuerfreie Einkünfte; werden für Zwecke der Bestimmung des Durchschnittssteuersatzes so behandelt, als seien sie steuerpflichtig. Der Progressionsvorbehalt kann steuererhöhend („positiver Progressionsvorbeha
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Lohnsteuer_ELStAM/Arbei...
Blatt angegeben (§ 38 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 EStG). Von der Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer in Fällen, in denen elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum. Abruf zur Verfügung gestellt werden oder der Arbeitnehme
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14.05.2009 - Vorbemerkung. Diese Dienstanweisung (DA) ersetzt die Arbeitsanweisung Steuer Nr. 8 vom 31.10.2007. Inhaltliche Änderungen sind durch seitlichen Randstrich gekennzeichnet. Die DA gibt Hinweise zur Anwendung der §§ 38 Abs. 4 und 41c EStG – Änd
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38 EStG voraus, dass die Zuwendungen durch den Dritten Einkünfte aus nichtselbständiger. Arbeit i.S.v. § 19 EStG darstellen. Aber wann sind Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn? III. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). 1 Gesetzblatt für
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Arbeitnehmer selbst (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) einen Rechtsanspruch darauf, vom zuständigen. Betriebsstättenfinanzamt – allerdings nur von hier (§ 41 Abs. 2 EStG; § 42e Satz 1 EStG, R 42e LStR 2015) – eine verbindliche Auskunft darüber zu erhalten, wie im
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Übersicht Lohnsteuerklassen {§ 38 b EStG). (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer). Voraussetzungen. Berücksichtigung von Kindern. Steuerklasse I. • Ledige Arbeitnehmer (inkl. Lebenspartner im Sinne der. Lebenspartnergesetz). • Verheiratete
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Rz. 63 Voraussetzung des § 38 Abs. 3a S. 1 EStG ist, dass sich tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis unmittelbar gegen einen Dritten richten. Einzelvertragliche Anspr
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38 Abs. 1 S. 1 EStG zugerechnet werden. Dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber unterliegen nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG auch sog. echte Lohnzahlungen eines Dritten, die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten an den Arbeitnehmer gezahlt werden (Rz
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38 Abs. 3a EStG enthält Sonderregelungen für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten bei Lohnzahlungen durch Dritte. Für den Fall, dass tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen Dritte gerichtet sind, treffen diesen nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG d
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Rz. 22 § 38 EStG in der heutigen Fassung geht auf das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] zurück, durch das das LSt-Abzugsverfahren umgestaltet und aus der LStDV in das EStG übernommen wurde. Rz. 22a Eine wesentliche Änderung der Vorschrift bracht
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Rz. 25 Nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist der LSt-Abzug vom Arbeitslohn vorzunehmen, den ein inländischer Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zahlt. Rz. 25a Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 LStDV derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schulde