§ 39f EstG, Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
Paragraph 39f Einkommensteuergesetz

(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3„Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5) unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genannten Abzugsbeträge. 4„X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten. 5Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll.6In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. 7In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden. 8Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen. 9Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist. 10Die Ehegatten können eine Änderung des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern. 11Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors.


(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.


(3) 1§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 sind. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.


(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b Absatz 6) zu berücksichtigen.


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153 – Leistungsentgelt - Bundesagentur für Arbeit

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-15...
20.12.2017 - des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. (9) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz. 8 ein Lohnsteuerabzugsmerkmal verwendet. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

Fach-Info - Steuerberaterkammer Hamburg

https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Fach-Info-7_2015-vom-08-10-2015_StBk...
09.10.2015 - Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach. § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 01.01.2016 stellen. Az.: S 2365 - 2015/001 - 52. 7*. Faktorverfahren a

Erläuterungen zur Erklärung zum Einkommen - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/sachsen/bis_06_2015/Infoblatt_Einkommen.pdf
/Gehaltsbescheinigungen vom Arbeitgeber, die lückenlos beizubringen sind. Die Angaben auf den Lohn-/Gehaltsbescheinigungen zur. Steuerklasse ggf. mit Faktor nach § 39f EStG, Kinderfreibetrag für weitere Kinder, Sozialversicherungs-, Kirchensteuer-,. Rent

Kirchhof/Söhn/Mellinghoff

https://mediendb.cfmueller.de/cfmueller/texte/leseprobe/9783811483224_leseprobe...
Einbehaltung der Lohnsteuer, § 39c EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuer- abzugsmerkmale, § 39e EStG – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen. Lohnsteuerabzugsmerkmale, § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombi

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08.08.2007 - Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Papier-Lohnsteuerkartei ab 2011 durch die elektronische. Steuerkarte ersetzt wird (§ 39f EStG-E). Flankiert wird diese Neuregelung du


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Frotscher/Geurts, EStG § 39f Faktorverfahren anstelle St ... / 4 ... - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-39f-...
Rz. 10 Die Einordnung beider Ehegatten in die Steuerklasse IV, die Voraussetzung für die Anwendung des Faktorverfahrens ist, setzt nach § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG voraus, dass die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt lebe

Fassung § 39f EStG a.F. bis 01.01.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/4499/al38934-0.htm
01.01.2013 - Text § 39f EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809)

Fassung § 39f EStG a.F. bis 01.01.2012 (geändert durch Artikel 2 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/4499/al31169-0.htm
01.01.2012 - Text § 39f EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2012 (geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592)

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V ...

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Faktor nach § 39 f EStG wurde festgelegt - Was bedeutet das ...

https://www.gutefrage.net/frage/faktor-nach--39-f-estg-wurde-festgelegt---was-b...
"Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören .." aus : https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39f.html falls etwas nicht klar ist oder gemacht wurde, kein Häkchen machen. Sonst lohnt sich auch ein Anruf bei der entsprechenden Behörde oder eine k


  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) › § 39f

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 39f EstG
    § 39f Abs. 1 EstG oder § 39f Abs. I EstG
    § 39f Abs. 2 EstG oder § 39f Abs. II EstG
    § 39f Abs. 3 EstG oder § 39f Abs. III EstG
    § 39f Abs. 4 EstG oder § 39f Abs. IV EstG

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