§ 40a EstG, Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Paragraph 40a Einkommensteuergesetz

(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

1.
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
2.
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.


(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.


(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.


(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.


(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig

1.
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt,
2.
bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.


(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.


(6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

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31.07.2013 - Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nach § 40a. Abs. 2 EStG. Folgerungen aufgrund des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen. Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. 2012 I, S. 2474). Mit dem "Gesetz zu Änderu

35-2013 = Versteuerung Minijobs -- Reinschrift ... - Berlin.de

https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4322207
15.04.2013 - steuert (vgl. Tzn. 1. und 5., zweiter Abschnitt des Rundschreibens SenFin II Nr. 27/2013). Dabei fallen Steuerabzugsbeträge nur in den Steuerklassen V und VI an. 2. Neben dieser Individualversteuerung kann der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 2.

Basiswissen Steuerrecht 20131009

http://www.wiwi.uni-bielefeld.de/lehrbereiche/bwl/steu/lehrinhalte/Basiswissen_...
09.10.2013 - Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgt durch Anwendung des. Normaltarifs unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3. Nr. 40 a) i.V.m. § 3c (2) EStG. → Achtung: Veräußerung einer 100%-igen Beteiligung führt zu Einkün

3 Nr. 40a - ErtragSteuerrecht.de

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_003-40a_233_10-2008_komplett.pdf
52. Anwendungsvorschriften. idF des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209), zuletzt geändert durch MoRaKG v. 12.8.2008 (BGBl. I 2008, 1672; BStBl. I 2008, 854). (4c) 1§ 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.


Webseiten zum Paragraphen

Frotscher/Geurts, EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteu ... / 3.2.3 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-40a-...
Rz. 38 § 40a Abs. 2a EStG ermöglicht die Pauschalierung für geringfügige Beschäftigungen in Unternehmen und in Privathaushalten, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI, nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI oder

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LStR R 40a.2 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/523165_40a___2/
Zu § 40a EStG. R 40a.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte. 1Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolg


  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) › § 40a

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 40a EstG
    § 40a Abs. 1 EstG oder § 40a Abs. I EstG
    § 40a Abs. 2 EstG oder § 40a Abs. II EstG
    § 40a Abs. 3 EstG oder § 40a Abs. III EstG
    § 40a Abs. 4 EstG oder § 40a Abs. IV EstG
    § 40a Abs. 5 EstG oder § 40a Abs. V EstG
    § 40a Abs. 6 EstG oder § 40a Abs. VI EstG
    § 40a Abs. 7 EstG oder § 40a Abs. VII EstG

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