(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.
(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen:
(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
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https://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/de/Inhalt/public/1_ZfA/98_F...
Allgemeines. Die Auszahlung des gebildeten und geförderten. Altersvorsorgevermögens für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des. § 92a Absatz 1 Satz 1 EStG ist bei der Zentralen. Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu beantragen. (§ 92b A
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzes...
1.4 Änderung des § 92b EStG – Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung. Gemäß Artikel 2 Nummer 38 des Referentenentwurfs werden § 92b. Absatz 1 EStG die Sätze 4 bis 6 angefügt. Ausweislich des Satzes 4 hat. der Anleger Anträge auf Entnah
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Altersvorsorge_Fachaufsicht/Formulare/be...
Erteilung dieser Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen (§ 90 Abs. 4 EStG). Sofern Sie Einwände gegen den Stand des Wohnförderkontos haben, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung die. Feststellung des
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzes...
14.04.2014 - Zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase abgegeben sein muss, § 92b Abs. 1 Satz 1. EStG. Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) vom 24.6.2013 (BGBl. I S. 1667) wurde die jetzt geltende zehnmonatige Antragsfrist nach § 92b
http://cintinus.de/wp-content/uploads/2014/06/cintinus-einkommensteuerrecht.pdf
Das Einkommensteuerrecht. Schäffer-Pöschel-Verlag, Stuttgart: Das Ein kommen steuerrecht Littmann,. Bitz, Pust Großkommentar Kommentierung zum Verlustabzug, § 10d EStG ...
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-92b-...
1 Überblick Rz. 1 § 92b EStG regelt das Verfahren bei Verwendung von gefördertem AV-Vermögen für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a Abs. 1 EStG. Die Verfahrensvorschrift ist mit dem Eigenheimrentengesetz[1] an die gesetzlichen Veränderungen des § 92
https://www.buzer.de/gesetz/4499/al25624-0.htm
14.12.2010 - Text § 92b EStG a.F. in der Fassung vom 14.12.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768)
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/XI-Altersvorsorgezulage/Pa...
92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung. 11Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absat
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/eigenheimrentengesetz-lexikon-des-s...
92a, 92b EStG). Allerdings musste das dem Altersvorsorgevertrag entnommene Kapital ab dem zweiten Jahr nach Anschaffung oder Herstellung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gleichmäßig zurückgezahlt werden. Das EigRentG gilt grundsätzlich erstmals fü
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/fuhrmannkraeuselschiffers-360-...
Ab 1.1.2018§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung(I.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2018, BGBl. I 2016, 3214 = BStBl I 201