§ 94 EstG, Verfahren bei schädlicher Verwendung
Paragraph 94 Einkommensteuergesetz

(1) 1In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. 2Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Absatz 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. 4Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen. 5In den Fällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend.


(2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. 2§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend; § 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde. 3Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. 5Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Absatz 1 erfolgt ist.


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Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 Satz 4 / § 95 Abs. 1 EStG für - BZSt

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Altersvorsorge_Fachaufsicht/Formulare/be...
Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 Satz 4 / § 95 Abs. 1 EStG für. Sozialversicherungsnummer / Zulagenummer. Euro. Cent. Euro. Cent. Folgende Beträge wurden einbehalten und an die. Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeführt. Höhe der Erträge bi

Fach-Info - Steuerberaterkammer Hamburg

https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Fach-Info-4-2016-Stbkammer.pdf
22.07.2016 - 94 Absatz 1 EStG). Der Anbieter darf Kosten und Gebühren, die durch die schädliche. Verwendung entstehen (z. B. Kosten für die Vertragsbeendigung), nicht mit diesem. Rückzahlungsbetrag verrechnen. Bestimmte Abschluss- und Vertriebskosten sow

Anwendungsschreiben zu § 16 Absatz 3b EStG

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22.11.2016 - S. 583 und vom 17. Oktober 1994, BStBl I S. 771) und der Verpachtung des Betriebs eines. Mitunternehmers an seine Mitunternehmerschaft (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG). § 16 Absatz 3b EStG ist auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

Allgemeine Verwaltungsvorschrift - Bundestag

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Drucksache 122/94. Zu 5 6 EStG. (5 7 EStDV). Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Anschaffungskosten. Herstellungskosten. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem. Grundstück. Zuschüsse für Anlagegüter. Übertragung stiller Reserven bei Ersatz— beschaffung. T

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Webseiten zum Paragraphen

§ 94 EStG Verfahren bei schädlicher Verwendung ... - Buzer.de

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(1) In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte.

Frotscher/Geurts, EStG § 94 Verfahren bei schädlicher Ve ... / 3 ...

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Die Jahresfrist beginnt mit Bekanntgabe der Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 S. 4 EStG an den Zulageberechtigten. Der Anbieter hat weder eine Abhilfe- noch eine Entscheidungsbefugnis. Vielmehr leitet er den Antrag mit einer Stellungnahme und den erforderli

§ 94 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988), Ausnahmen von der ...

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94 EStG 1988 Ausnahmen von der Abzugspflicht - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

EStH 2016 - § 94 – Verfahren bei schädlicher Verwendung

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Riester Teil 9 – Schädliche Verwendung (§ 93 EStG) | Lesen

http://lohnsteuerhilfeverein-koeln.de/schaedliche-verwendung-93-estg/
Auch diese Ermittlung führt die Zulagenstelle durch (§ 94 Abs.1 S.2 EStG). Da diese auch berechnet, welche steuerlichen Auswirkungen der Sonderausgabenabzug hatte, dürfen Sie davon ausgehen, daß die Deutsche Rentenversicherung spätestens jetzt über Ihre


  • Verortung im EstG

    EstGXI.: Altersvorsorgezulage › § 94

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 94 EstG
    § 94 Abs. 1 EstG oder § 94 Abs. I EstG
    § 94 Abs. 2 EstG oder § 94 Abs. II EstG

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