§ 89 EstG, Antrag
Paragraph 89 Einkommensteuergesetz

(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.


(1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären.


(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,

a)
die Vertragsdaten,
b)
die Identifikationsnummer, die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,
c)
die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86),
d)
die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten,
e)
die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
f)
das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht
als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5.


(3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. 2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.


Benachbarte Paragraphen


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V. Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer (§ 37b Abs. 4 EStG). 78 - 89. C. Verfahrensfragen. 90 - 97. HINWEIS: BMF v. 22. 8. 2005, BStBl 2005 I 845 und v. 11. 7. 2006, BStBl 2006 I 447, beide betr. VIP-Logen in Sport- ståtten; BMF v. 19. 5. 20

Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 EStG

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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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24.07.2013 - Juli 2009, BStBl II S. 995). Zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vgl. Rz. 95. Im Hinblick auf die Beantragung einer Zulagenummer wird auf. § 89 Abs. 1 Satz 4 EStG verwiesen. 23. Die mittelbare Zulageberechtigung entfällt, wenn. - der mit

Grenzwerte für das Jahr 2018

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01.01.2018 - 29.000,00 €. Grenzwert für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ... 2018. 6.240,00 €. Grenzwert für die Steuerfreiheit der Umlage § 3 Nr. 56 EStG ... 89,48 € monatlich. Grenzwert für die pauschale Versteuerung der Umlage. – Arbeitgeberant

Anlage EÜR - Buhl

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(Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zu beachten.) 18. 102. Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen. 19. 106. Private Kfz-Nutzung. 20. 108. Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen. 21. Auflösung von Rücklagen


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§ 89 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988), Mitwirkung von ...

https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/89
89 EStG 1988 Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

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01.01.2017 - Text § 89 EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2017 (geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679)

EStH 2016 - § 89 – Antrag - bmf-esth.de

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  • Verortung im EstG

    EstGXI.: Altersvorsorgezulage › § 89

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 89 EstG
    § 89 Abs. 1 EstG oder § 89 Abs. I EstG
    § 89 Abs. 2 EstG oder § 89 Abs. II EstG
    § 89 Abs. 3 EstG oder § 89 Abs. III EstG
    § 89 Abs. 4 EstG oder § 89 Abs. IV EstG

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