§ 95 EstG, Sonderfälle der Rückzahlung
Paragraph 95 Einkommensteuergesetz

(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn

1.
sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und
2.
entweder keine Zulageberechtigung besteht oder der Vertrag in der Auszahlungsphase ist.


(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 1 zunächst bis zum Beginn der Auszahlung zu stunden. 2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Vertrag getilgt wird. 3Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. 4Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 5Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.


(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und

1.
verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder
2.
wird der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt,
sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der zentralen Stelle zu erlassen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Kein Folientitel - Uni Heidelberg

http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
EStG;. dafür aber: §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, s.o.). Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG); außergewöhnliche Belastungen (§§ 33-33c EStG) ... alle Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) (§ 8 Abs. 2 KStG) ... lies: Die Befreiungen (§ 8b

Einführung in das Allgemeine Steuerrecht - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/66240856/Uni_Frankfurt_SS2017_KSt-und-GewStl....
43 I S. 3 EStG; Die Freistellung gilt grundsätzlich auch für Veräußerungsgewinne, § 8b II, III KStG. Gewerbesteuerliche Behandlung. Beteiligung mind. 15% zu Beginn des Erhebungszeitraums, § 9 Nr. 2a GewStG: Kürzung der 5 % nicht zulässig; Beteiligung < 1


PDF Dokumente zum Paragraphen

Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG - BZSt

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Altersvorsorge_Fachaufsicht/Formulare/be...
Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 / § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz für. Sozialversicherungsnummer / Zulagenummer. Euro. Cent. Folgende Beträge wurden einbehalten und an die. Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeführt. Diese Besc

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern...
24.07.2013 - Juli 2009, BStBl II S. 995). Zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vgl. Rz. 95. Im Hinblick auf die Beantragung einer Zulagenummer wird auf. § 89 Abs. 1 Satz 4 EStG verwiesen. 23. Die mittelbare Zulageberechtigung entfällt, wenn. - der mit

Einkommensteuergesetz (EStG)

http://www.kvw-muenster.de/download/Anspruchsberechtigte_BV/RGL_Einkommensteuer...
EStG. Ausfertigungsdatum: 16.10.1934. Vollzitat: "Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das ..... 94. Verfahren bei schädlicher Verwendung. § 95. Sonderfälle der Rückzahlung. § 96. Anwendung

Basiswissen Steuerrecht 20131009

http://www.wiwi.uni-bielefeld.de/lehrbereiche/bwl/steu/lehrinhalte/Basiswissen_...
09.10.2013 - Besteuerung von Dividenden gem. § 20 Abs. 1 EStG. 1 Bei natürlichen Personen. 1.1 Im Privatvermögen. → Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 (1) Nr. 1 EStG). → Besteuerung abhängig von der ... 8b (1) u. (5) KStG: Dividenden sind zu 95% steuerf

Diplomarbeit von Marco Schlindwein

https://opus-hslb.bsz-bw.de/files/48/Schlindwein_Marco.pdf
2.2.4 Schädliche Verwendung der Riester-Rente gem. § 95 EStG. Eine Legaldefinition der „schädlichen Verwendung“ ist grundsätzlich in § 93. Abs.1 S.1 EStG geregelt. Sie ist nach der Vorschrift immer dann gegeben, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen ni


Webseiten zum Paragraphen

EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_95/
17.08.2017 - (1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wi

§ 95 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988), Schuldner und ...

https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/95
95 EStG 1988 Schuldner und Abzugsverpflichteter - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Frotscher/Geurts, EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung | Personal ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-95-s...
1 Rückzahlungspflicht bei Wegzug aus dem EU-/EWR-Raum 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die Förderung von Altersvorsorgevermögen nach Abschn. XI, bzw. § 10a EStG mit der nachgelagerten Besteuerung der darauf beruhende

§ 94 EStG Verfahren bei schädlicher Verwendung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62374.htm
(1) In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte.

§ 95 EStG - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/fuhrmannkraeuselschiffers-360-...
Ab 1.1.2015§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung(I.d.F. des AltvVerbG v. 24.6.2013, BGBl. I 2013, 1667 = BStBl I 2013, 790: mit Wirkung ab 1.7.2013 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 angepasst) (1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gew


  • Verortung im EstG

    EstGXI.: Altersvorsorgezulage › § 95

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 95 EstG
    § 95 Abs. 1 EstG oder § 95 Abs. I EstG
    § 95 Abs. 2 EstG oder § 95 Abs. II EstG
    § 95 Abs. 3 EstG oder § 95 Abs. III EstG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Einkommensteuergesetz.net