§ 90 EstG, Verfahren
Paragraph 90 Einkommensteuergesetz

(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1a der zuständigen Stelle, im Fall eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.


(2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.


(3) 1Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.


(3a) Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit

1.
das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und
2.
im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.
Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. Der Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.


(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. 2Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. 3Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. 4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage nach § 90 Absatz 4 ...

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Erläuterung zum Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage

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Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Postanschrift: 10868 Berlin. Hotline 03381 21222324. Telefax 03381 21223300 zulagenstelle@drv-bund.de www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de. Erläuterungen zum Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulag

Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG für 2 0 - BZSt

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Hinweise nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes: Die mit der Anmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149 ff. Abgabenordnung und §§ 90 Absatz 3 Satz 3, 94 Absatz 1 Einkommensteuergesetz erhoben. Gesamtsumme. Anbieternummer. AN. Anmeld

Bescheinigung nach § 92 EStG für das Jahr für Hier finden Sie Ihre im ...

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Hinweis: Sollten Sie Einwendungen gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen (§ 90 Abs. 4 EStG). Der Antrag ist schriftl

Anspruch auf eine Kinderzulage im Rahmen der sog ...

https://www.kzvk-dortmund.de/fileadmin/media/PDF/Formulare/Versicherte/Zulagen/...
KD-Bank eG. Kto.-Nr. 2100 0940 13. BLZ 350 601 90. IBAN DE34 3506 0190 2100 0940 13. BIC GENODED1DKD. Anspruch auf eine Kinderzulage im Rahmen der sog. Riesterförderung. (§§10a, 79ff. EStG). (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, GZ IV C 3 – S 2222/09/


Webseiten zum Paragraphen

Deutsche Rentenversicherung - Sie sorgen bereits vor

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_r...
Festsetzung der Zulage nach § 90 Absatz 4 Einkommensteuergesetz ( EStG ). Ein von Ihnen gestellter Zulageantrag wird von dem Anbieter Ihres Altersvorgevertrages per Datenfernübertragung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ( ZfA ) übermittelt

EStG § 90 Verfahren - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_90/
17.08.2017 - (1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben h

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24.08.2015 - Angesichts dieser Regelungen ist es gleichgültig, ob ein Antrag nach § 89 EStG einen Antrag auch auf Festsetzung einer Kinderzulage allgemein enthält oder im konkreten Fall enthielt. Mit Mitteilung und Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs. 1,

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Rz. 1 § 90 EStG regelt im Wesentlichen die Aufgaben der zentralen Stelle (§ 81 EStG: Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA).[1] Sie ermittelt den Zulageanspruch (Abs. 1), veranlasst die Auszahlung (Abs. 2), fordert unberechtigt ausgezahlte Zula


  • Verortung im EstG

    EstGXI.: Altersvorsorgezulage › § 90

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 90 EstG
    § 90 Abs. 1 EstG oder § 90 Abs. I EstG
    § 90 Abs. 2 EstG oder § 90 Abs. II EstG
    § 90 Abs. 3 EstG oder § 90 Abs. III EstG
    § 90 Abs. 4 EstG oder § 90 Abs. IV EstG
    § 90 Abs. 5 EstG oder § 90 Abs. V EstG

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