(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind. 2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.
(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.
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https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37806
Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 EStG. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist das NLBV verpflichtet, der ZfA die Bezüge des Jahres vor dem Beitragsjahr und die berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsjahr bis zum 31.03. des dem B
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzes...
Abs. 1 EStG zwischen der zentralen Stelle (§ 81 EStG) und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung“. in dem derzeit praktizierten Datenaustausch auf der Grundlage der §§ 90 und 91 EStG zwischen der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA), die in
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014845....
13.02.2017 - Vermeidung von Doppelfestsetzungen (vgl. O 2.3 und O 2.9),. - monatliche Erstellung und Übersendung der Daten zur Kindergeldstatistik nach § 4 Abs. 2 und. 3 StStatG (vgl. O 2.11),. - Übermittlung von Daten von Kindergeldberechtigten und Kind
https://www.pcak.de/files/download/BMF-Schreiben/20020805.pdf
05.08.2002 - fungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 2 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/E...
08.07.2013 - Kinderzulage geltend gemacht, so ist die Anspruchsberechtigung durch die ZfA zu prüfen. Die. Überprüfung erfolgt grundsätzlich durch Datenabgleich mit den Familienkassen nach § 91. Abs. 1 Satz 1 EStG. Zur Durchführung des Überprüfungsverfahr
http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62369.htm
(1) Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-94058?hl=...
91 Abs. 1 Satz 4 EStG begründet nicht nur eine Mitteilungspflicht, sondern stellt auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO dar . 2. Die Änderung im Rahmen des § 91 EStG erfolgt unabhängig von etwaigen Mit
https://openjur.de/u/428353.html
04.04.2012 - 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist gesetzliche Grundlage für eine Änderung des Steuerbescheides2. Aus § 10a Abs. 1, 1a EStG 2004 ergibt sich keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die Zen
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-91-d...
1 Übersicht Rz. 1 Der in § 91 EStG geregelte Datenaustausch soll der unberechtigten Inanspruchnahme der staatlichen Förderung vorbeugen. Dafür ist vorgesehen, dass die erforderlichen Daten bei der zentralen Stelle gesammelt und abgeglichen werden. Die Vo
http://lohnsteuerhilfeverein-koeln.de/datenaustausch-rentenversicherung-und-fin...
Zwar fordert das Gesetz (§ 91 Abs.1 Satz 4, 2. Halbsatz EStG) die Änderung des Steuerbescheides, wenn sich nach Erlaß des Steuerbescheides eine Änderung im Zusammenhang mit dem Riester-Sonderausgaben-Abzug herausstellt. Den Steuerbescheid ändern kann abe