§ 48b EstG, Freistellungsbescheinigung
Paragraph 48b Einkommensteuergesetz

(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende

1.
Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt,
2.
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
3.
den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.


(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.


(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:

1.
Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
2.
Geltungsdauer der Bescheinigung,
3.
Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
4.
das ausstellende Finanzamt.


(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.


(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.


(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. 2Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Absatz 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 ff EStG

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terrichtet das Finanzamt den in der Bescheinigung benannten Lei- stungsempfänger (§ 48b Abs. 4 EStG). Die Rücknahme hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger den Steuerabzug für vorher aufgrund der genannten Bauleistung erbrachte Gegenleistungen nachhol

Bauabzugsteuer: Neue Freistellungsbescheinigung fällig

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Musterantrag Freistellung Bauabzugsteuer

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Steuerabzug für Bauleistungen § 48 EStG - Handwerkskammer zu ...

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27.10.2015 - Viele Bauleister kennen die alte Bescheinigung nach §48b EStG, welche sie bisher anderen Bauleistern vorlegten, um die erbrachten Leistungen ohne Umsatzsteuer.

Fragen & Antworten - BZSt

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Bauabzugsteuer/FAQ/EIBE_FAQ_node.html
Das Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) überprüft grundsätzlich nicht selbst die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen ( FSB ) gemäß § 48b EStG . Das BZSt bietet Ihnen auf der Internetseite (siehe auch auf der Startseite des BZSt in der rechten B

Bauabzugsteuer - BZSt

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Bauabzugsteuer/Bauabzugsteuer_node.html
48b EStG ). Diese FSB wird vom Finanzamt ausgestellt und in eine Datenbank eingestellt, die beim Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) elektronisch abgefragt werden kann. Die Daten der von den Finanzämtern ausgestellten FSB werden dem BZSt auf elektronis


  • Verortung im EstG

    EstGVII.: Steuerabzug bei Bauleistungen › § 48b

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 48b EstG
    § 48b Abs. 1 EstG oder § 48b Abs. I EstG
    § 48b Abs. 2 EstG oder § 48b Abs. II EstG
    § 48b Abs. 3 EstG oder § 48b Abs. III EstG
    § 48b Abs. 4 EstG oder § 48b Abs. IV EstG
    § 48b Abs. 5 EstG oder § 48b Abs. V EstG
    § 48b Abs. 6 EstG oder § 48b Abs. VI EstG

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