(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 3Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://kh-bielefeld.de/cms/download/vertragsvorlagen_zdh_(nur_f%C3%BCr_kh-mitgl...
Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug, § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG. Begriff der Bauleistung. Unter Bauleistung sind alle Le
http://www.kommunsense.de/wp_16/wp-content/uploads/newsmappen/bfh/bfh_29_10_200...
Wichtige Bekantgaben aus der Finanzrechtsprechung. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008. (Az.: I B 160/08). Regelung zum Steuerabzug bei Bauleistungen mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar; Umfang der Haftung für Bauabzugssteuer. Rechtsgrundlag
http://www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerp...
Vorbemerkung. Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueran- sprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelun- gen hierzu enthält der neue Abschnitt VII
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/...
Der Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen im Sinne des § 48 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nach amtlich vorgeschriebenem. Muster zu stellen und zu unterschreiben (§ 48c Abs. 2 Satz 3 EStG). Der Antrag ist bis zum Ablauf (31. Dezember) des zwei
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/stab-bau...
Unterschrift. Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der. §§ 149 ff. der Abgabenordnung und der §§ 48a bis 48d des Einkommen- steuergesetzes erhoben. Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheits- gemäß
https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen_BAU/2001/MIB042...
01.12.2001 - Nach den §§ 48 bis 48d Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Art. 4 des Gesetzes zur. Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2267) sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehm
http://www.dachdecker-henrichs.de/dateien_cms/merkblatt_steuerabzug.pdf
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im. Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur. Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein. Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommens
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_48a/
17.08.2017 - (1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldun
https://www.hwk-leipzig.de/artikel/steuerabzug-fuer-bauleistungen-48-estg-3,0,6...
Seit dem Jahr 2002 existiert ein sogenannter Steuerabzug für Bauleistungen, der jedoch in der Praxis aufgrund einer Freistellungsregelung kaum zur Anwendung kommt. Für jedes Unternehmen, welches Bauleistungen erbringt, ist es wichtig, eine Freistellungsb
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotschergeurts-estg-48a-ver...
Rz. 9 Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 S. 1 EStG).[1] Die Vorschrift des § 48a Abs. 3 EStG ist als Verweisung auf die (allge
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/abzugsbesteuerung-bei-bauleistungen...
Für Bauleistungen (→ Bauleistungen in der Umsatzsteuer), die nach dem 31.12.2001 erbracht werden (§ 52 Abs. 56 EStG), ist nach § 48 EStG ein Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Bauabzugsteuer/FAQ/EIBE_FAQ_node.html
Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 10. des Folgemonats der Zahlung für Rechnung des Leistenden an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen (§ 48a Absatz 1 EStG ). Die Vordrucke sind bei den Finanzämtern und onl