(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
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http://www.stb-schuenke.com/content/e20/e40/e3088/download3089/file/file/ger/We...
Die Verwaltung stellt eine Entscheidung über einen erstmaligen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bis zur Entscheidung des BVerfG zurück. Notwendig ist die formgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung innerhalb der vi
http://www.osz-lotis.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsmaterialien/Merkblatt_Vera...
Besteht das Einkommen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vollständig oder teilweise aus. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist), wird gemäß § 46 EStG eine Veranlagung u.a. nur dann durchgeführt, w
http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_046_269_05-2015_AnmJ14-1-J14-4.pdf
46. Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger. Arbeit. idF des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), zuletzt geändert durch KroatienAnpG v. 25.7.2014. (BGBl. I 2014, 1266; BStBl. I 2014, 1126). (1) (weggefallen).
http://www.steuerberatung-diringer.de/app/download/7344022/Steuererkl%C3%A4rung...
43 Abs. 5 EStG (Abgeltung der Einkommensteuer mit dem Kapitalertragsteuerabzug für be- stimmte Kapitalerträge) und § 46 EStG (Abgeltung der Einkommensteuer mit dem Lohnsteuer- abzug) bzw. wegen Nichtüberschreiten des steuerlichen Existenzminimums unterbl
https://www.vw-online.eu/fileadmin/redaktion/Dokumente/Buecher/ISBN_978-3-482-6...
EStG § lOd 46- ss. Verlustabzug. 46 Bei der Entscheidung über einen vollen oder teilweisen Rücktragsverzicht spielen in der Praxis noch andere Aspekte (z. B. Überschreiten von Einkommensgrenzen oder auch außersteuerliche, einkommensabhängige Anträge und
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0201-0300/277-1-16.pdf?__b...
24.06.2016 - Begründung: In § 3 Nummer 46 EStG werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten. Arbeitslohn gewährte Vorteile des Arbeitgebers für das elektrische Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers von der Steuer
https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62312.htm
(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkommensteuer-veranlagungspflicht...
Inhaltverzeichnis. 1 Veranlagungspflicht nach § 46 EStG 2 Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 3 Veranlagungspflicht nach § 56 EStDV 4 Literaturhinweise 5 Verwandte Lexikonartikel ...
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/h/haerteausgleich-lexikon-des-steuerr...
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine ESt-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die positive Summe der nicht dem LSt-Abzug unterliegenden einkommensteuerpflichtigen Einkünfte 410 € übersteigt. Diese Freigrenze ist aus Vereinfachungsgründen für Nebeneinkünft
https://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/1173512-1-500/besagt-...
Hallo, bei meinem Einkommenssteuerbescheid 2010 wurde vom Einkommen in Höhe von x Euro ein Betrag nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG in Höhe von 386 € abgezogen, so dass das zu versteuernde Einkommen nur noch x-386 € beträgt. Was hat es mit den Abs. 3 und 5 des
https://www.finanztip.de/haerteausgleich-veranlagungsfreigrenze/
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Einkommensteuer-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigt. Diese Freigrenze dient der Vereinfachung und erst wenn diese Fre