§ 48 EstG, Steuerabzug
Paragraph 48 Einkommensteuergesetz

(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.


(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:

1.
15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
2.
5 000 Euro in den übrigen Fällen.
2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.


(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.


(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,

1.
ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
2.
sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Bauabzugssteuer (§§ 48 – 48d EStG)

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Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug, § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG. Begriff der Bauleistung. Unter Bauleistung sind alle Le


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Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 ff EStG

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Vorbemerkung. Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueran- sprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelun- gen hierzu enthält der neue Abschnitt VII

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27.12.2002 - TEL. +49 (0)1888 682–0. TELEX 886645. E-MAIL poststelle@bmf.bund.de. Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§ 48 ff. EStG). Textziffer. 1. Steuerabzugspflicht. 4 - 63. 1.1 Begrif

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Steuernummer: XXXXXX. Antrag auf Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für das unter der o.g. Steuernummer geführte Unternehmen beantragt. Im Voraus vielen

Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei ... - Leadec

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Auftrag lautet. Ist die Bescheinigung für einen Zeitraum gültig, kann auch eine Kopie ausgehändigt werden. Das. Original ist mit Dienstsiegel und Sicherheitsnummer versehen. Um eine Haftung für den Steuerabzug zu vermeiden, hat der Leistungsempfänger im


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Steuerabzug für Bauleistungen § 48 EStG - Handwerkskammer zu ...

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Seit dem Jahr 2002 existiert ein sogenannter Steuerabzug für Bauleistungen, der jedoch in der Praxis aufgrund einer Freistellungsregelung kaum zur Anwendung kommt. Für jedes Unternehmen, welches Bauleistungen erbringt, ist es wichtig, eine Freistellungsb

EStG § 48b Freistellungsbescheinigung - NWB Datenbank

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17.08.2017 - (1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem

Steuern - Steuerabzug bei Bauleistungen §§ 48 ff EStG / Steuerabzug ...

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Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen – Lexikon des Steuerrechts ...

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Das Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) überprüft grundsätzlich nicht selbst die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen ( FSB ) gemäß § 48b EStG . Das BZSt bietet Ihnen auf der Internetseite (siehe auch auf der Startseite des BZSt in der rechten B


  • Verortung im EstG

    EstGVII.: Steuerabzug bei Bauleistungen › § 48

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 48 EstG
    § 48 Abs. 1 EstG oder § 48 Abs. I EstG
    § 48 Abs. 2 EstG oder § 48 Abs. II EstG
    § 48 Abs. 3 EstG oder § 48 Abs. III EstG
    § 48 Abs. 4 EstG oder § 48 Abs. IV EstG

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