§ 45d EstG, Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
Paragraph 45d Einkommensteuergesetz

(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 31§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.


(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.


(3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. 3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden. 5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung. 6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.


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Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von §44 a Abs. 2 und 2a, §45b Abs. 1 und §45d Abs. 1 EStG erhoben. Die Angaben der steuerlichen Identifikationsnummer ist für die Übermittlung der Freistellungsdaten an das BZSt erford


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Freistellungsauftrag | KT Bank AG

https://www.kt-bank.de/wp-content/pdfs/Freistellungsauftrag.pdf
45 d EStG). Ich versichere/wir versichern, dass mein/unser Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute,. Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich/uns**) geltenden Höchstbetrag von insgesamt 801 € / 1.602 €**) im ni

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge - Baugenossenschaft ...

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berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d Einkommensteuergesetz/(EStG)). Ich versichere/wir versichern*), dass mein/unser*) Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträ- gen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, d

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ... - Autobank

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oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d EStG). Ich versichere / Wir versichern**), dass mein / unser**) Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere. Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich / uns**) geltenden Höch

FReistellungsauFtRag für Kapitalerträge - Standard Life

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Freistellungsauftrag für Kapitalerträge - Canada Life

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https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62310.htm
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BVerfG, vom 3.2.1999, Az. 2 BvR 294/06 c) Obwohl sich der Zweite Senat im Hinblick auf die Eignung des § 45d EStG als effektives Ermittlungsinstrument sehr skeptisch geäußert hat (BVerGE 110, 94 <127>), ist im Zusammenwirken mit den zuvor aufgeführten fa


  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) › § 45d

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 45d EstG
    § 45d Abs. 1 EstG oder § 45d Abs. I EstG
    § 45d Abs. 2 EstG oder § 45d Abs. II EstG
    § 45d Abs. 3 EstG oder § 45d Abs. III EstG

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