(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. 3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:
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Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von §44 a Abs. 2 und 2a, §45b Abs. 1 und §45d Abs. 1 EStG erhoben. Die Angaben der steuerlichen Identifikationsnummer ist für die Übermittlung der Freistellungsdaten an das BZSt erford
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45 d EStG). Ich versichere/wir versichern, dass mein/unser Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute,. Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich/uns**) geltenden Höchstbetrag von insgesamt 801 € / 1.602 €**) im ni
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berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d Einkommensteuergesetz/(EStG)). Ich versichere/wir versichern*), dass mein/unser*) Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträ- gen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, d
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oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d EStG). Ich versichere / Wir versichern**), dass mein / unser**) Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere. Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich / uns**) geltenden Höch
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Halbsatz AO, § 139b Abs. 2 AO und § 45d EStG. Die Identifikationsnummer darf nur für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden. Erklärung. Ich versichere/Wir versichern*, dass mein/unser* Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen
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Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden aufgrund von § 44a Abs. 2 und 2a, § 45b Abs. 1 und § 45d Abs. 1 EStG erhoben. ERKLÄRUNG. Die in dem Auftrag enthaltenen Daten und freigestellten Beträge werden dem BZSt übermittelt. Sie dürfen z
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(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz.
https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontrollverfahren_FSA/fsa_kv_node.html
Gemäß § 45d Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) wird dem Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den ein Steuerpflichtiger erhält, ohne da
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-45d-...
1 Allgemeines 1.1 Gesetzliche Entwicklung Rz. 1 § 45d EStG wurde durch G. v. 9.11.1992[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift soll verhindern, dass das i. H. d. Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bestehende Freistellungsvolumen von 801 EUR für
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/13394/
01.07.1993 - Gem. dem BMF-Schr. v. 1. 7. 1993 - IV A 5 - S 0220 - 29/93 gilt für Freistellungsaufträge und Mitteilungen an das BfF nach § 45d EStG folgendes: (1) Wird im Laufe des Kj ein dem jeweiligen Kreditinstitut bereits erteilter Freistellungsauftra
https://gesetze-in-app.de/EStG/45d
BVerfG, vom 3.2.1999, Az. 2 BvR 294/06 c) Obwohl sich der Zweite Senat im Hinblick auf die Eignung des § 45d EStG als effektives Ermittlungsinstrument sehr skeptisch geäußert hat (BVerGE 110, 94 <127>), ist im Zusammenwirken mit den zuvor aufgeführten fa