§ 45a EstG, Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
Paragraph 45a Einkommensteuergesetz

(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.


(2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des

1.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,
2.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 und
3.
§ 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle.
2Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden. 3Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. 4§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. 5Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.


(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge.


(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist.


(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet sind. 2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.


(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.


(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet nicht

1.
in den Fällen des Satzes 2,
2.
wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.


Benachbarte Paragraphen


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Kapitalertragsteuer - Bundesfinanzministerium

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
E-MAIL. DATUM 15. Dezember 2017. BETREFF Kapitalertragsteuer;. Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3. EStG;. Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens. GZ IV C 1 - S 2401/08/10001 :018. DOK 2017/1044120. (bei Ant

Kapitalertragsteuer

http://www.vab.de/download/E_Schr_BMF_190517
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3. EStG;. Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom. 3. Dezember 2014 (BStBl I S. 1586) w

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a ...

https://www.finanztip.de/community/attachment/488-ausstellung-von-steuerbeschei...
03.12.2014 - Sowohl auf der Originalbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kon- toinhaber zu unterschreiben. Es bestehen keine Bedenken, in diesem Fall sowohl die. Originalbescheinigung als auch deren Ablichtung anzuerkennen und den anteil

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a ...

http://static.springer.com/sgw/documents/1597135/application/pdf/2014-12-03-Ste...
03.12.2014 - BETREFF Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a. Absatz 2 und 3 EStG;. Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens. GZ IV C 1 - S 2401/08/10001 :011. DOK 2014/1062097. (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben). Im Einvern

45a - ErtragSteuerrecht.de

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_045a_251_04-2012_komplett.pdf
45a. Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer. idF des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), zuletzt ge- ändert durch OGAW-IV-UmsG v. 22.6.2011 (BGBl. I 2011, 1126; BStBl. I. 2011, 1098). (1) 1Die Anmeldung der einbehalt


Webseiten zum Paragraphen

BZSt-Portal: Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern ...

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Fragen_und_Antworten/Abzug...
Was muss bei einer Bescheinigung über Kapitalertragsteuer gem. § 45a Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ) beachtet werden? Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2

Frotscher/Geurts, EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-45a-...
1 Allgemeines Rz. 1 § 45a EStG enthält Bestimmungen zur Anmeldung der KapESt beim FA und zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für den Gläubiger. Die Vorschrift hat folgenden Inhalt: Abs. 1 regelt das Verfahren zur Anmeldung der KapESt. Abs. 2 und 3

EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ...

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Warum erhalte ich eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG; mit der Abgeltungsteuer ist doch alles "abgegolten"? Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Steuerbescheinigung nur "auf Verlangen des Kunden" zu erstellen. BHW verschickt die Besch

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45a EStG - Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge. Das BMF hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten. Für


  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) › § 45a

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 45a EstG
    § 45a Abs. 1 EstG oder § 45a Abs. I EstG
    § 45a Abs. 2 EstG oder § 45a Abs. II EstG
    § 45a Abs. 3 EstG oder § 45a Abs. III EstG
    § 45a Abs. 4 EstG oder § 45a Abs. IV EstG
    § 45a Abs. 5 EstG oder § 45a Abs. V EstG
    § 45a Abs. 6 EstG oder § 45a Abs. VI EstG
    § 45a Abs. 7 EstG oder § 45a Abs. VII EstG

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