(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. 2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben. 4Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
(6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
(7) 1Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen. 2Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang zu gewähren.
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http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung/3-Steuer...
R 44b.1. Richtlinie. Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das B Z ST nach den §§ 44b und 45b E STG. § 45b EStG wurde durch das AMTSHILFERLUM SG aufgehoben. S 2410. Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das BZSt n
https://www.lswb.bayern/download/C537934f3X14f88cc33fbX5d85/BMF_2015-08-31-.pdf
31.08.2015 - Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist § 44b. Absatz 5 EStG für nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge um einen neuen. Satz 3 ergänzt worden. Danach haben die zum Steuerabzug Verpflich
http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_044b_263_04-2014_komplett.pdf
44b. Erstattung der Kapitalertragsteuer. idF des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), zuletzt geändert durch AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013. (BGBl. I 2013, 1809; BStBl. I 2013, 802). (1) bis (4) weggefallen. (5) 1Ist Kapitalertragst
http://betriebs-berater.ruw.de/news/media/1/BMF-19.3.2010_IV-C-1_S-2410_10_1000...
01.01.2011 - Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind Korrekturen von Sam- melanträgen im Sinne des § 45b Absatz 1 EStG in der bis 31. Dezember 2009 anzuwenden- den Fassung ab dem 1. Januar 2011 ausschließlich im Erstattungsverfahr
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03.05.2017 - c) Auszahlende Stelle (§ 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG). 248 - 251 d) Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung. (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG). 251a - 251c. VIII. Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen. (§ 4
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1 Allgemeines Rz. 1 § 44b EStG enthält Vorschriften über die verschiedenen Verfahren zur Entlastung des Gläubigers von der KapESt im Wege der Erstattung. Die verschiedenen Erstattungsvorschriften kommen nur dann zur Anwendung, wenn nicht vom KapESt-Abzug
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51Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftra
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