(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
(1a) 1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. 2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
(6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/978-3-448-01182-1_Leseprobe.pdf
27. 4.1.3.4. Die für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende. Stelle in den Sonderfällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG ............. 28–30. 4.1.3.5. Die Kapitalerträge auszahlende Stelle (S. 4) ......................... 31–39. 4.2. Ste
http://www.lstn.niedersachsen.de/download/36860/Kapitalertragsteuer-Anmeldung.p...
Kapitalherabsetzung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), sowie Kapitalerträge i. S. d. § 20. Abs. 1 Nr. 9 EStG (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a EStG) einschl. der nach. § 3 Nr. 40 EStG und nach § 8 b KStG steuerfreien Erträge (§ 43. Abs.1 Satz 3 EStG). Beträge na
http://www.vereinsbesteuerung.info/vordrucke/nv_2a_x.pdf
An das Finanzamt. ANTRAG auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß. § 43 Abs. 2 Satz 4 EStG. § 44 a Abs. 4 EStG. § 44 a Abs. 5 EStG. § 44 a Abs. 7 EStG. § 44 a Abs. 8 EStG. § 11 Abs. 2 InvStG. § 38 Abs. 3 KStG. Die NV-Bescheinigung soll erstmals für das
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steue...
03.05.2017 - 251a Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag zur. Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, kann der zum Steuerabzug Verpflichtete nach. § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 EStG den Fehlbetrag von eine
https://www.amtsvordrucke.de/forms/e950bb105a63f3791adf5f84cd9af37e.pdf
1. 2005), Erträge aus Lebensversicherungen (Verträge nach. 31. 12. 2004) (§ 20 Abs.1 Nr. 6, § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 EStG) verbleiben. KapSt trägt. Gläubiger übernimmt. Schuldner. €. €. € 25 %. 331/3 %. –. = Zwischensumme. KapSt (2008) – Kapitalertragsteu
https://www.buzer.de/gesetz/4499/al25609-0.htm
14.12.2010 - Text § 44 EStG a.F. in der Fassung vom 14.12.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768)
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-44-e...
1 Allgemeines Rz. 1 § 44 Abs. 1 EStG enthält Vorschriften über die Entrichtung der KapESt unter Bezugnahme auf die in § 43 Abs. 1 EStG geregelten einzelnen Steuerabzugstatbestände. Dabei bestimmt § 44 Abs. 1 EStG den Schuldner der KapESt, den Zeitpunkt d
http://www.iww.de/astw/archiv/--44-estg--fiktiver-zufluss-ohne-konkrete-vertrag...
Die Kapitalertragsteuer für Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter entsteht im Zuflusszeitpunkt des Gewinnanteils. Das ist ...
https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=help%5Fkapesta%5F2014
In den Fällen des § 44 Absatz 1a EStG ist die inländische Wertpapiersammelbank zur Abführung der einbehaltenen Steuern verpflichtet. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 9 einzutragen. Die Anmeldung (Monatsanmeldung) und Zahlung müssen bis zu
http://www.stiftung-sponsoring.de/recht-steuern/urteile-erlasse/steuerfreiheit-...
Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2015: Stipendien für an einer Hochschule beschäftigte Wissenschaftler zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind nac