§ 42g EstG, Lohnsteuer-Nachschau
Paragraph 42g Einkommensteuergesetz

(1) 1Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. 2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.


(2) 1Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. 2Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. 3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.


(3) 1Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. 2§ 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.


(4) 1Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. 2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.


(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) - Lohn-Info

https://www.lohn-info.de/betriebspruefung_lohnsteuer-nachschau.html
Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau durch das Jahressteuergesetz 2013 (§ 42g EStG).

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 42g ... - Haufe

https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/littmannbitzpust-das-einkomm...
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Frotscher/Geurts, EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau | Personal ...

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  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) › § 42g

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 42g EstG
    § 42g Abs. 1 EstG oder § 42g Abs. I EstG
    § 42g Abs. 2 EstG oder § 42g Abs. II EstG
    § 42g Abs. 3 EstG oder § 42g Abs. III EstG
    § 42g Abs. 4 EstG oder § 42g Abs. IV EstG
    § 42g Abs. 5 EstG oder § 42g Abs. V EstG

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