§ 41c EstG, Änderung des Lohnsteuerabzugs
Paragraph 41c Einkommensteuergesetz

(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.


(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.


(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig. 4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. 5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. 6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.


(4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil

1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d bleibt unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 EStG). Grund: Die Lohnsteuer kann nachträglich nicht einbehalten werden, weil der Arbeitnehmer Arbeitslohn nicht mehr bezieht (§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG); nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbesche

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Abs. 4 Satz 3 EStG). Von der Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer in Fällen, in denen der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte /. Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit rückwirkend anzuwendenden Eintragungen vorgelegt hat, wird kei

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26.06.2017 - mittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nach. § 41b EStG zulässig (§ 41c Abs. 3 S. 1 EStG). In allen diesen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber sich von seiner Haftung befreien kann (§ 42d Abs. 2 EStG), indem er

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27.09.2017 - Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohn steuer-Richtlinien ... bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. I. Ausstellung ..... steuerbescheinigung vorbehaltlic


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Für die Anzeige besteht eine Verpflichtung. Der Arbeitgeber kann, soweit ein Wahlrecht zur Neuberechnung besteht, wählen, ob er den LSt-Abzug korrigiert oder nicht. Entscheidet er sich dafür, die Korrektur nicht vorzunehmen, oder kann er sie nicht vorneh

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Rz. 25 Soll der LSt-Abzug nach Ablauf des Kj. geändert werden, gelten nach § 41c Abs. 3 EStG besondere, die Möglichkeit der Korrektur einschränkende Regelungen. Gleiches gilt, wenn die Korrektur nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen soll, wenn

R 41c.1 Änderung des Lohnsteuerabzugs

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(1) 1Unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 39c Abs. 2 EStG den Lohnsteuerabzug für den Monat Januar erforderlichenfalls zu ändern, ist der Arbeitgeber in den in § 41c Abs. 1 EStG bezeichneten Fällen zu einer Änderung des Lohnsteuerabz

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs - NWB Datenbank

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LStR R 41c.1 - Änderung des Lohnsteuerabzugs - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/523165_41c___1/
3Für die nachträgliche Einbehaltung durch den Arbeitgeber gilt der Mindestbetrag für die Nachforderung durch das Finanzamt (§ 41c Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht. (2) 1Der Arbeitgeber ist zur Änderung des Lohnsteuerabzugs nur berechtigt, soweit die Lohnsteuer


  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) › § 41c

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 41c EstG
    § 41c Abs. 1 EstG oder § 41c Abs. I EstG
    § 41c Abs. 2 EstG oder § 41c Abs. II EstG
    § 41c Abs. 3 EstG oder § 41c Abs. III EstG
    § 41c Abs. 4 EstG oder § 41c Abs. IV EstG

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