(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
(2) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. 2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens erheben, bilden, verarbeiten oder verwenden.
(2a) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 32b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, das Ordnungsmerkmal verwendet. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. 3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.
(5) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verwendet werden. 2Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden erhoben, abgerufen, verarbeitet und genutzt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steue...
27.09.2017 - Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohn steuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitne
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Auslandssachverhalte/Au...
3 abzüglich des Teils, für den im lfd. Feststellungsjahr eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41b EStG geltend gemacht wird. –. –. –. 4. = verbleibender Hinzurechnungsbetrag für am Ende des laufenden Feststellungsjahres. 5. Verfügbarer Hinzurechnungsbetrag
https://www.lstn.niedersachsen.de/download/81214/BMF-Schreiben_vom_28.08.2013.p...
28.08.2013 - Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum. 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenüber
https://www.datev.de/dnlexom/api/content/v01/entity/st1733624843.pdf?save=False...
22.08.2008 - Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des. Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermit
http://www.penne-pabst.de/fileadmin/BMF_2009/BMF_2009/090826_Bekanntgabe_des_Mu...
26.08.2009 - Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1. Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenüberm
http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par41b.html
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach am
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/l/lohnsteuerbescheinigung-lexikon-des...
Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.1.2003 (BGBl I 2003, 139) die in § 41b Abs. 1 EStG bezeichneten Daten zu übermitteln (elektronische LSt-Bes
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-41b-...
Die LSt-Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 93c Abs. 1 AO und § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 15 EStG bezeichneten Angaben. Sie ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erstellen; die Rechtsgrundlage für die Festlegung des Datensatzes enthä
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-41b-...
Das Verfahren der elektronischen LSt-Bescheinigung sieht die Übermittlung der in § 41b EStG genannten Daten in elektronischer Form durch Datenübermittlung vor. Der Finanzverwaltung wird dadurch die elektronische Zuordnung und Weiterverarbeitung der Daten
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Das Verfahren der elektronischen LSt-Bescheinigung sieht die Übermittlung der in § 41b EStG genannten Daten in elektronischer Form durch Datenübermittlung vor. Der Finanzverwaltung wird dadurch die elektronische Zuordnung und Weiterverarbeitung der Daten