(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
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Nach § 42f Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie beantragen, dass die Lohnsteuer-Außenprüfung. (§ 42f EStG) und die Betriebsprüfungen durch den Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches. Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchg
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02.09.2008 - die Möglichkeit, Außenprüfungen von Finanzverwaltung und Rentenver- sicherungsträgern zeitgleich durchzuführen, § 42f EStG;. – die Anhebung der Schwellenwerte insbesondere für monatlich abzugebende. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer
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Mit ihrer am 25. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen aus dem. Vorverfahren weiter. Eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten, im Rahmen einer Lohn- steuer-Außenprüfung zugleich auch umsatzsteuerrechtliche Sachverhalte zu überp
http://www.petra-grabowski.de/Schulungen/IHK-Krefeld_Bilanzbuchhalter/LSt/LSt-P...
01.06.2013 - Folie 2 | Stand 01.06.2013 | Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH). Erhebungsform der Einkommensteuer von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. §§ 38 bis 42f EStG. Lohnsteuer = (Einkommen-)Steuer
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Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hin- gewiesen. Problemfelder. Da der Wortlaut des § 42g EStG weitestgehend dem des §. 27b UStG (Umsatzsteuer-Nachschau) entspricht, wird man konstatieren
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1 Allgemeines 1.1 Überblick über die Lohnsteuer-Außenprüfung Rz. 1 § 42f EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Außenprüfung. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung, sondern knüpft hierzu an die allgemeinen Regelungen der §§ 19
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17.08.2017 - (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber h
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Ab 1.1.2015§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung(I.d.F. des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592 = BStBl I 2011, 1171) (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (2) 1
http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4322599
07.11.2013 - Die Finanzverwaltung führt zur Überprüfung, ob der Arbeitgeber seiner Verpflich- tung zur Einbehaltung und Abführung der auf den Arbeitslohn entfallenden. Lohnsteuer ordnungsgemäß nachgekommen ist, regelmäßig Lohnsteuer-. Außenprüfungen gemä
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AAGMaschAVfGs 2014 - Aufwendungsausgleichsgesetz Maschinelles Antragsverfahren Grundsätze · AKG-HärteRL - AKG-Härterichtlinien · AU-RL - Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien · AusEinstrlRL - Aus-/Einstrahlungs-Richtlinien · BBhVVwV 2003 - Bundesbeihilfeverord