§ 41a EstG, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Paragraph 41a Einkommensteuergesetz

(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.


(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.


(3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.


(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die gesamte anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten. 2Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche Flagge führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, so bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines … Gesetzes zur ...

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07.01.2016 - als auch in der Stellungnahme der Bundesregierung in Anlage 2 der BT-Drucksache 18/6679 vorgesehene bzw. befürwortete Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts gemäß § 41a Absatz 4. Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) von derzeit 40 % auf 100 % unei

EStH 2016 - § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

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48 Begünstigung von Reedern mit Lohnsteuer ihrer Seeleute verfehlt ...

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Der Bundesrechnungshof untersuchte, wie die Finanzbehörden § 41a Abs. 4 EStG an- wenden und wie sich diese Vorschrift auf die Beschäftigungssituation inländischer See- leute auswirkt. Die Höhe des Lohnsteuer-Einbehalts und damit die Höhe der Förderung hä

Anlage - Finanzämter in Bayern

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4. = verbleibender Hinzurechnungsbetrag für am Ende des laufenden Feststellungsjahres. 5. Verfügbarer Hinzurechnungsbetrag des sechstletzten Fj. 20. 2). 6 abzüglich des Teils, für den im lfd. Feststellungsjahr eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41a EStG g

(Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber bei ...

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Webseiten zum Paragraphen

§ 41a EStG, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer - Steuertipps

https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/41a-anmeldung-und-abfuehrung-der-lohnst...
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnst

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_41a/
Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der Gemeinschaft eingesetzt werden, darf die Lohnsteuer nach § 41a Absatz 4 EStG nur einbehalten werden, wenn

R 41a.1 Lohnsteuer-Anmeldung

http://einkommensteuerrichtlinien.de/LStR-41a-1-Lohnsteuer-Anmeldung.html
Zu § 41a EStG. R 41a.1 Lohnsteuer-Anmeldung. (1) 1Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung befreit, eine weitere Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer

Frotscher/Geurts, EStG § 41a Anmeldung und Abführung der ... - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-41a-...
Während die §§ 39b–41 EStG das LSt-Abzugsverfahren regeln, konkretisiert § 41a EStG die Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung und Abführung der nach den §§ 39b ff. EStG einbehaltenen Steuer. Die Vorschrift regelt damit den zweiten Teil der Verpflichtung

Fassung § 41a EStG a.F. bis 01.01.2017 (geändert durch Artikel 4 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/4499/al0-58159.htm
01.01.2017 - Text § 41a EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2017 (geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679)


  • Verortung im EstG

    EstGVI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) › § 41a

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 41a EstG
    § 41a Abs. 1 EstG oder § 41a Abs. I EstG
    § 41a Abs. 2 EstG oder § 41a Abs. II EstG
    § 41a Abs. 3 EstG oder § 41a Abs. III EstG
    § 41a Abs. 4 EstG oder § 41a Abs. IV EstG

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