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http://tbb-berlin.de/downloads_tbb/Mustervertrag_fuer_ehrenamtlich_Taetige.doc
Zur Abgeltung ihres/seines Aufwandes erhält die/der Ehrenamtliche eine Aufwandsentschädigung pro Stunden in Höhe von 8,00 Euro, die im Rahmen des § 3 Nummer 26a EStG und § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IV steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden ka
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Ehrena...
21.11.2014 - 3 Nummer 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nummer 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Rein
https://lbv.landbw.de/documents/20181/42056/3_Einkommensteuergesetz.pdf/ba751c5...
3 Einkommensteuergesetz (EStG). Steuerfrei sind. 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen. Rentenversicherungen ei
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Kinde...
gestellt wird. Mit Wirkung vom 01.01.2018 wurde § 66 Abs. 3 EStG durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur. Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG; BGBl I Nr. 39 S. 1682 –
http://www.kkvsol.net/fileadmin/user_upload/Intern/Ehrenamt/EA_Ehrenamtspauscha...
3 Nr. 26a EStG. Steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 3 Nr. 26a EstG). 1. Begünstigte Tätigkeiten. § 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkei- ten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünst
http://www.vst-offenburg.de/html/media/dl.html?v=573141
Nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) kann für die Einnahmen aus einer Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich eine Steuerbefreiung von 720,00 Euro jährlich in Anspruch genommen werden, sofern die Tätigkeit im Dienst ode
http://www.vereinsbesteuerung.info/frameestg.htm
Weiter zu § 3 Nr. 26 EStG - § 3 Nr. 26. Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-3-nr...
1 Allgemeines Rz. 1 § 3 Nr. 26 EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der neben
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-3-nr...
19 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auch die Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten ohne Rechtsanspruch gezahlt werden. Freiwillige Trinkgelder sind ab 2002 in unbeschränkter Höhe nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Sinn und Zweck der Vorschrift ist
http://www.fzf.de/steuerbeguenstigung/einzelne-themen/ehrenamtspauschale-3-nr-2...
14.10.2009 - Ergänzende Regelung zur Übungsleiterpauschale. Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit § 3 Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) - siehe hier den Wortlaut Der neue Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für ehrenamtlich Tätige wird in
http://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/rechtsprechung/7677-bfh-steuerf...
24.06.2015 - Bundesfinanzhof 24.2.2015, VIII R 43/12: Stipendien für an einer Hochschule beschäftigte Wissenschaftler zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG 2009 grundsät